Ungarns Asylregeln verstoßen gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat erneut Teile des restriktiven Asylsystems in Ungarn für rechtswidrig erklärt. Es sei unzulässig, dass Ungarn illegal im Land befindliche Migranten abschiebe, ohne den Einzelfall zu prüfen, befand das höchste EU-Gericht am 17.12.2020. Das Land verstoße damit gegen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie für Rückführungen.

EU-Kommission hatte geklagt

Hintergrund ist eine Klage der EU-Kommission gegen die Asylregeln der rechtsnationalen Regierung von Ministerpräsident Viktor Orban. Nach Einschätzung der für die Einhaltung von EU-Recht zuständigen Behörde ist nicht gewährleistet, dass Rückkehrentscheidungen einzeln erlassen werden und die Migranten Informationen über Rechtsbehelfe erhalten. Es bestehe die Gefahr, "dass Migranten ohne die entsprechenden Garantien und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung rückgeführt werden".

EuGH: Erforderliche Garantien nicht eingehalten

Der EuGH gab der EU-Kommission nun weitgehend Recht. Die ungarischen Behörden beachteten nicht die vorgesehenen Verfahren und Garantien. Vielmehr würden die Migranten von Polizisten unter Zwang hinter einen Zaun auf einen Landstreifen ohne Infrastruktur gebracht, der nur wenige Meter von der Grenze zu Serbien entfernt sei. Da die Betroffenen keine andere Wahl hätten, als das ungarische Landesgebiet zu verlassen, sei dies mit einer Abschiebung gleichzusetzen. Stattdessen müsse es nach EU-Recht ein Rückführungsverfahren geben, bei dem bestimmte Garantien zu berücksichtigen seien.

EU-Rechtswidrigkeit der Transitlager bestätigt

Die Klage der EU-Kommission richtete sich auch gegen die mittlerweile geschlossenen Transitlager sowie die bis vor kurzem gültigen Asylverfahren an der Grenze zu Serbien. Die Transitlager hatte der EuGH in einem anderen Verfahren bereits im Mai 2020 für rechtswidrig erklärt. Daraufhin schloss Ungarn die Lager und führte neue Regeln ein. In ihrem Urteil bestätigen die Richter, dass die Transitlager gegen EU-Recht verstießen.

EU-Kommission beanstandet auch neues Verfahren

Mittlerweile sehen neue Regeln vor, dass Schutzsuchende nicht mehr an der Grenze zu Serbien Asyl beantragen können, sondern in Ungarns Botschaften in Belgrad oder Kiew vorstellig werden müssen. Dort können sie eine Absichtserklärung auf Stellung eines Asylantrags einreichen. Dann bekommen sie möglicherweise einmalig die Erlaubnis, nach Ungarn einzureisen. Gegen diese Regeln hat die EU-Kommission im Oktober 2020 ein neues Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet sei.

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-808/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2020 (dpa).