Ungarn scheitert mit Klage gegen Rechtsstaatlichkeitsverfahren

Der Europäische Gerichtshof hat die Klage Ungarns gegen die 2018 vorgenommene Einleitung des Rechtsstaatlichkeitsverfahren durch das Europäische Parlament abgewiesen. Bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses zur Annahme der entsprechenden Entschließung habe das EU-Parlament die Enthaltungen zu Recht unberücksichtigt gelassen. Der Ausschluss der Enthaltungen verstoße weder gegen das Demokratieprinzip noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

EU-Parlament leitete Rechtsstaatlichkeitsverfahren gegen Ungarn ein

Mit der im September 2018 durch das Europäische Parlament angenommenen Entschließung wurde der Rat der Europäischen Union aufgefordert festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte der Union durch Ungarn besteht. Diese Erklärung leitete das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren ein, das zur Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte des betroffenen Mitgliedstaats führen kann.

Enthaltungen von Abgeordneten nicht berücksichtigt

Nach Art. 354 Abs. 4 AEUV, der die Abstimmungsmodalitäten für die Anwendung von Art. 7 EUV festlegt, erfordert die Annahme der in Rede stehenden Entschließung durch das Parlament die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und die der Mehrheit seiner Mitglieder. In Anwendung der Geschäftsordnung, die vorsieht, dass für die Annahme oder Ablehnung eines Textes nur die abgegebenen Ja-und die Nein-Stimmen berücksichtigt werden, ausgenommen in den Fällen, für die in den Verträgen eine spezifische Mehrheit vorgesehen ist, hat das Parlament bei der Stimmenauszählung in Bezug auf die in Rede stehende Entschließung nur die Ja-und Nein-Stimmen seiner Mitglieder berücksichtigt und die Enthaltungen ausgeschlossen. Ungarn vertrat die Ansicht, dass das Parlament bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses die Enthaltungen hätte berücksichtigen müssen, und erhob Klage auf Nichtigerklärung der Entschließung.

EuGH weist Klage ab

Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Die Enthaltungen von Abgeordneten seien nicht für die Feststellung zu zählen, ob die in Art.354 AEUV  genannte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Der Begriff "abgegebene Stimmen" in Art. 354 Abs.4 AEUV sei in den Verträgen nicht definiert. In seinem üblichen Sinn umfasse er die Äußerung eines befürwortenden oder ablehnenden Votums über einen bestimmten Vorschlag, während die als Weigerung Stellung zu beziehen verstandene Enthaltung nicht mit einer "abgegebenen Stimme" gleichgestellt werden könne. Daher sei die in Art. 354 Abs. 4 AEUV vorgesehene Regel, die eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorschreibe, so zu verstehen, dass sie die Berücksichtigung von Enthaltungen ausschließt.

Enthaltungen werden bei Prüfung der "Mehrheit der Mitglieder" berücksichtigt

Nach einem Hinweis darauf, dass die Mehrheitsregel des Art. 354 Abs.4 AEUV zwei Erfordernisse umfasse, nämlich dass die vom Parlament nach Art. 7 Abs.1 EUV angenommenen Rechtsakte zum einen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und zum anderen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments bedürfen, stellt der EuGH fest, dass die Enthaltungen in jedem Fall für die Prüfung, ob die Ja-Stimmen die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abbilden, berücksichtigt werden.

Kein Verstoß gegen Demokratieprinzip oder Grundsatz der Gleichbehandlung

Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss von Enthaltungen bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen im Sinne von Art. 354 Abs.4 AEUV weder gegen das Demokratieprinzip noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Die Mitglieder des Parlaments, die sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten hätten, hätten in Kenntnis der Sachlage gehandelt. Sie seien im Voraus über die Nichteinbeziehung von Enthaltungen in die Berechnung des Abstimmungsergebnisses informiert worden.

Sorge um Unabhängigkeit der Justiz und Meinungsfreiheit

Mit dem laufenden Verfahren nach Art. 7 EUV soll die ungarische Regierung dazu bewegt werden, die Unabhängigkeit der Justiz und die Meinungsfreiheit zu gewährleisten. Zudem sind unter anderem Minderheitenrechte und die Situation von Migranten und Flüchtlingen ein Thema.

EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C‑650/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2021 (ergänzt durch Material der dpa).