EuGH: Ungarns Regeln zu Aufrechterhaltung von Darlehensverträgen mit missbräuchlicher Wechselkursrisiko-Klausel unionsrechtswidrig

Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko ausschließen, sind unionsrechtswidrig. Die Nichtigerklärung des Vertrags müsse möglich sein, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel nicht weiter Bestand haben kann, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang klar (Urteil vom 14.03.2019, Az.: C-118/17).

Darlehensvertrag wurden zwei Währungen zugrunde gelegt

Im Mai 2007 schloss Zsuzsanna Dunai mit der ERSTE Bank Hungary, eine Bank ungarischen Rechts, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehensvertrag. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sollte das Darlehen der Darlehensnehmerin in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt werden. Die Umrechnung von CHF in HUF sollte unter Anwendung des auf den Ankaufskurs der Bank am Tag der Bereitstellung des Kredits gestützten Wechselkurses CHF-HUF durchgeführt werden. In diesem Vertrag war auch vorgesehen, das Darlehen in HUF zurückzuzahlen, wobei der Betrag der Rückzahlungen auf der Grundlage des Wechselkurses CHF-HUF entsprechend dem von der Bank angewandten Verkaufskurs am Tag jeder Rückzahlung berechnet werden sollte.

Rückzahlungsbeträge erhöhten sich aufgrund sich ändernden Wechselkurses

Der Umstand, dass das Darlehen auf CHF lautete, aber in HUF ausgezahlt wurde, führte auch zu einem mit den Wechselkursschwankungen dieser Währungen verbundenen Wechselkursrisiko, das nach dem Vertrag bei der Darlehensnehmerin lag. In den Jahren nach dem Abschluss des Vertrags verwirklichte sich das Wechselkursrisiko mit einer deutlichen Abwertung des HUF gegenüber dem CHF, sodass sich die Rückzahlungsbeträge in HUF erheblich erhöhten.

Neue ungarische Gesetze belassen Wechselkursrisiko beim Darlehensnehmer

2014 erließ Ungarn mehrere Gesetze, um unter anderem bestimmte missbräuchliche Vertragsklauseln in auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen zu ändern, einschließlich der Klausel, die es Banken ermöglichte, auf Grundlage der aus der Anwendung verschiedener Kurse bei der Aus- und der Rückzahlung des Darlehens resultierenden Kursspanne Gewinn zu erzielen. Die Gesetze von 2014 betrafen jedoch nicht die Klauseln dieser Verträge, soweit sie das Wechselkursrisiko betrafen, das somit weiterhin zulasten der Darlehensnehmer ging. Die Gesetze von 2014 sehen auch vor, dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel, die nicht unmittelbar von diesen Gesetzen erfasst ist, wie die Klausel über das Wechselkursrisiko, nicht rückwirkend (das heißt mit Wirkung für einen Zeitraum vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit) für nichtig erklären lassen kann.

Ungarisches Gericht fragt nach Vereinbarkeit der Neuregelungen mit EU-Recht

Das mit einem Rechtsstreit zwischen Dunai und der ERSTE Bank Hungary über die Frage der Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags befasste Zentrale Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn, ersuchte den Gerichtshof, über die Vereinbarkeit der Gesetze von 2014 mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (RL 93/13/EWG) zu entscheiden, nach der diese Klauseln zum einen für den Verbraucher unverbindlich sind, und die zum anderen vorsieht, dass ein Vertrag mit derartigen Klauseln nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln Bestand haben kann.

EuGH: Ausgewogenheit wiederherstellen und Verträge möglichst aufrechterhalten

Der EuGH stellte zunächst fest, dass, soweit der ungarische Gesetzgeber die Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der Kreditinstitute, Darlehensverträge mit Klauseln über eine Wechselkursspanne abzuschließen, gelöst hat, indem diese Klauseln durch Rechtsvorschriften geändert wurden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Darlehensverträge gewährleistet wurde, er sich dem Ziel des Unionsgesetzgebers im Bereich der Verträge mit missbräuchlichen Klauseln anschloss. Dieses Ziel bestehe nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei, soweit möglich, die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären.

Missbräuchliche Klausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine missbräuchliche Klausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, sodass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, der sich in derselben Sach- und Rechtslage befinden muss, in der er sich ohne die in Rede stehende Klausel befunden hätte.

Bei missbräuchlicher Klausel über Wechselkursrisiko Darlehensvertrag wohl nicht aufrechtzuerhalten

Was folglich die Klauseln über die Wechselkursspanne anbelangt, könnten die Gesetze von 2014 als mit der Richtlinie vereinbar betrachtet werden, wenn sie die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage ermöglichen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund dieser Klauseln rechtsgrundlos erlangt hat. Es obliege dem ungarischen Gericht zu prüfen, ob diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Was die Klausel über das Wechselkursrisiko anbelangt, stellte der Gerichtshof fest, dass diese Hauptgegenstand des Darlehensvertrags ist, sodass dann, wenn die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nachgewiesen ist, die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer solchen Klausel rechtlich nicht möglich erscheint.

Ungarisches Gericht entscheidet über Aufrechterhaltung

Dies zu beurteilen sei jedoch Sache des ungarischen Gerichts. Hierzu stellt der EuGH fest, dass aus der Vorlageentscheidung hervorzugehen scheine, dass die Gesetze von 2014 vorsehen, dass der Verbraucher, wenn er insbesondere den missbräuchlichen Charakter der Klausel über das Wechselkursrisiko geltend macht, auch die Erklärung der Wirksamkeit des Vertrags durch das befasste Gericht bis zum Erlass der Entscheidung beantragen muss. Somit könnten diese Gesetze verhindern, dass die betreffende missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist und der Vertrag mit einer solchen Klausel insgesamt für nichtig erklärt werden kann, wenn er ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann. Daraus folge, dass die Gesetze von 2014 in diesen Punkten nicht mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar sind.

EuGH, Urteil vom 14.03.2019 - C-118/17

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2019.

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