EU-Rech­nungs­hof gibt EuGH und EuG Emp­feh­lun­gen für Op­ti­mie­run­gen

Der Rech­nungs­hof der Eu­ro­päi­schen Union hat am 26.09.2017 seine Schluss­fol­ge­run­gen aus einer Be­gut­ach­tung des Sys­tems der Be­ar­bei­tung der Rechts­sa­chen beim Ge­richts­hof der Eu­ro­päi­schen Union und beim Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union vor­ge­legt. EuGH und EuG kün­dig­ten an, die darin ent­hal­te­nen Emp­feh­lun­gen zur Wei­ter­ent­wick­lung be­stimm­ter Mo­da­li­tä­ten der Rechts­sa­chen­be­ar­bei­tung und zur Or­ga­ni­sa­ti­on der dafür ein­ge­setz­ten Res­sour­cen in ihre stän­di­gen Über­le­gun­gen zur Op­ti­mie­rung ihrer Ar­beits­me­tho­den ein­be­zie­hen zu wol­len. Die Emp­feh­lun­gen des Rech­nungs­hofs, aus­führ­li­che­re Sta­tis­ti­ken zu ver­öf­fent­li­chen, ein in­te­grier­tes IT-Sys­tem ein­zu­rich­ten und die Mit­glied­staa­ten dar­auf hin­zu­wei­sen, dass aus­schei­den­de Mit­glie­der des Uni­ons­or­gans mög­lichst schnell er­setzt wer­den soll­ten, be­grü­ßen die bei­den Ge­rich­te.

EuGH und EuG auf hohes Qua­li­täts­ni­veau ihrer Ent­schei­dun­gen be­dacht

Der EuGH sei wegen der Auf­ga­ben, mit denen die Ge­rich­te, aus denen er be­steht, durch die Ver­trä­ge be­traut wer­den, und in An­be­tracht der seine Tä­tig­kei­ten prä­gen­den Viel­spra­chig­keit (24 Amts­spra­chen) ein Recht­spre­chungs­or­gan mit ein­zig­ar­ti­gen Merk­ma­len, be­tont der EuGH. Die wich­tigs­te Her­aus­for­de­rung für den EuGH und das EuG be­stehe darin, ein sehr hohes Qua­li­täts­ni­veau der Ent­schei­dun­gen zu ge­währ­leis­ten. Dies be­deu­te ins­be­son­de­re, dass die Ent­schei­dun­gen mög­lichst schnell er­ge­hen soll­ten. Er­for­der­lich sei aber auch, dass die Rech­te der an den Rechts­strei­tig­kei­ten Be­tei­lig­ten ge­wahrt wer­den, die Recht­spre­chung ko­hä­rent ist und die Ent­schei­dun­gen recht­lich fun­diert be­grün­det sind.

Stich­pro­be von 60 Rechts­sa­chen liegt Schluss­fol­ge­run­gen zu­grun­de

Die Schluss­fol­ge­run­gen der Re­view be­ru­hen laut EuGH auf einer Ana­ly­se der ver­schie­de­nen Ver­fah­rens­ab­schnit­te an­hand einer Stich­pro­be von 60 Rechts­sa­chen (30 Rechts­sa­chen des Ge­richts­hofs und 30 Rechts­sa­chen des Ge­richts) der ins­ge­samt etwa 2.800 Rechts­sa­chen, die 2014 und 2015 ab­ge­schlos­sen wur­den.

Kür­ze­re Be­ar­bei­tungs­dau­er trotz An­stiegs zu er­le­di­gen­der Rechts­sa­chen

"Mit Be­frie­di­gung" fest­zu­stel­len sei, so der EuGH, dass die von den Ge­rich­ten, aus denen er be­steht, in den letz­ten Jah­ren un­ter­nom­me­nen fort­wäh­ren­den An­stren­gun­gen zur Er­hö­hung der Ef­fi­zi­enz der Rechts­sa­chen­be­ar­bei­tung vom Rech­nungs­hof an­er­kannt wür­den. Auf­grund die­ser An­stren­gun­gen habe die Be­ar­bei­tungs­dau­er der Rechts­sa­chen er­heb­lich ver­kürzt wer­den kön­nen. So habe sich in den letz­ten zehn Jah­ren (2006 bis 2016) die durch­schnitt­li­che Dauer der Be­ar­bei­tung einer Rechts­sa­che beim EuGH von 19,6 auf 14,7 Mo­na­ten und beim EuG von 25,8 auf 18,7 Mo­na­ten ver­rin­gert, ob­wohl die Zahl der Rechts­sa­chen in die­sem Zeit­raum er­heb­lich ge­stie­gen sei.

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2017.

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