Um­satz­steu­er bei Tur­nier­teil­nah­me mit frem­den Pfer­den

Ver­gü­tet der Ei­gen­tü­mer eines Tur­nier­pferds einem Aus­bil­dungs­stall Un­ter­brin­gung, Trai­ning und Tur­nier­teil­nah­me als ein­heit­li­che Leis­tung durch hälf­ti­ge Ab­tre­tung von Preis­gel­dern, han­delt es sich um eine ent­gelt­li­che Dienst­leis­tung. Auf Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (MwSt­Sys­tRL) näher be­stimmt.

Aus­bil­dung und Tur­nier­teil­nah­me

Ein pro­fes­sio­nel­ler Rei­ter lag mit der Fi­nanz­ver­wal­tung im Streit dar­über, ob und in­wie­weit auf seine Ein­nah­men Um­satz­steu­er an­ge­fal­len war. Er hatte von 2007 bis 2012 einen Aus­bil­dungs­stall für Tur­nier­pfer­de be­trie­ben. Ei­gen­tü­mer über­lie­ßen ihm ihre Pfer­de, wobei sie die Kos­ten für ihren Un­ter­halt, für Tur­nier- und Trans­port­kos­ten, sowie für Huf­schmied und Tier­arzt tru­gen. Im Ge­gen­zug wur­den die Tiere aus­ge­bil­det, ge­pflegt und vom In­ha­ber auf Tur­nie­ren im In- und Aus­land ein­ge­setzt. Seine ei­ge­nen Spe­sen trug der Reit­sport­ler dabei selbst. Zu­sätz­lich wurde ver­ein­bart, dass er von den Ei­gen­tü­mern je­weils die Hälf­te der grund­sätz­lich al­lein ihnen zu­ste­hen­den Sach- und Geld­prei­se er­hal­ten soll­te. Das Fi­nanz­amt er­ließ einen Um­satz­steu­er­be­scheid, der für diese Tur­nier­er­lö­se den Re­gel­steu­er­satz an­setz­te. Das FG wies die da­ge­gen ge­rich­te­te Klage ab, da hier eine ein­heit­li­che Dienst­leis­tung des Reit­stalls vor­lie­ge, die zum Teil auch durch Ab­tre­tung der an­tei­li­gen Preis­gel­der im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwSt­Sys­tRL ver­gü­tet wor­den sei. Der BFH war an die Fest­stel­lung einer ein­heit­li­chen Dienst­leis­tung ge­bun­den, frag­te aber beim EuGH an, ob die Preis­gel­der als Ent­gelt zu wer­ten sein könn­ten. Der EuGH be­jah­te dies in die­ser Kon­stel­la­ti­on.

Ent­gelt­li­che Dienst­leis­tung

Die Lu­xem­bur­ger Rich­ter gin­gen dabei von der Prä­mis­se des FG und des BFH aus, dass hier eine ein­heit­li­che Leis­tung vor­lag, die sich aus Pfle­ge, Un­ter­brin­gung und Tur­nier­teil­nah­me zu­sam­men­setz­te. Gehe man davon aus – was auf na­tio­na­ler Ebene zu prü­fen sei –, dass die von den Ei­gen­tü­mern zu zah­len­den Aus­la­gen le­dig­lich Kos­ten des Stalls de­cken soll­ten, so liege darin keine Ge­gen­leis­tung. Die an­tei­li­gen Ge­win­ne kön­nen nach An­sicht des EuGH aber ein Ent­gelt dar­stel­len. Hier sei die Ab­tre­tung zu­künf­ti­ger Preis­gel­der fest ver­ein­bart wor­den. Die Un­si­cher­heit, ob in einem Tur­nier ein hin­rei­chend gutes Er­geb­nis er­zielt werde, um eine Aus­schüt­tung zu er­hal­ten, stel­le dabei die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung nicht in­fra­ge. Für den Rei­ter sei je­der­zeit vor­her­seh­bar ge­we­sen, wel­cher Be­trag ihm in einem be­stimm­ten Tur­nier – ab­hän­gig von der Plat­zie­rung – zu­ge­stan­den hätte.

EuGH, Urteil vom 09.02.2023 - C-713/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2023.

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