Umsatzsteuer bei Turnierteilnahme mit fremden Pferden

Vergütet der Eigentümer eines Turnierpferds einem Ausbildungsstall Unterbringung, Training und Turnierteilnahme als einheitliche Leistung durch hälftige Abtretung von Preisgeldern, handelt es sich um eine entgeltliche Dienstleistung. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) näher bestimmt.

Ausbildung und Turnierteilnahme

Ein professioneller Reiter lag mit der Finanzverwaltung im Streit darüber, ob und inwieweit auf seine Einnahmen Umsatzsteuer angefallen war. Er hatte von 2007 bis 2012 einen Ausbildungsstall für Turnierpferde betrieben. Eigentümer überließen ihm ihre Pferde, wobei sie die Kosten für ihren Unterhalt, für Turnier- und Transportkosten, sowie für Hufschmied und Tierarzt trugen. Im Gegenzug wurden die Tiere ausgebildet, gepflegt und vom Inhaber auf Turnieren im In- und Ausland eingesetzt. Seine eigenen Spesen trug der Reitsportler dabei selbst. Zusätzlich wurde vereinbart, dass er von den Eigentümern jeweils die Hälfte der grundsätzlich allein ihnen zustehenden Sach- und Geldpreise erhalten sollte. Das Finanzamt erließ einen Umsatzsteuerbescheid, der für diese Turniererlöse den Regelsteuersatz ansetzte. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab, da hier eine einheitliche Dienstleistung des Reitstalls vorliege, die zum Teil auch durch Abtretung der anteiligen Preisgelder im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vergütet worden sei. Der BFH war an die Feststellung einer einheitlichen Dienstleistung gebunden, fragte aber beim EuGH an, ob die Preisgelder als Entgelt zu werten sein könnten. Der EuGH bejahte dies in dieser Konstellation.

Entgeltliche Dienstleistung

Die Luxemburger Richter gingen dabei von der Prämisse des FG und des BFH aus, dass hier eine einheitliche Leistung vorlag, die sich aus Pflege, Unterbringung und Turnierteilnahme zusammensetzte. Gehe man davon aus – was auf nationaler Ebene zu prüfen sei –, dass die von den Eigentümern zu zahlenden Auslagen lediglich Kosten des Stalls decken sollten, so liege darin keine Gegenleistung. Die anteiligen Gewinne können nach Ansicht des EuGH aber ein Entgelt darstellen. Hier sei die Abtretung zukünftiger Preisgelder fest vereinbart worden. Die Unsicherheit, ob in einem Turnier ein hinreichend gutes Ergebnis erzielt werde, um eine Ausschüttung zu erhalten, stelle dabei die vertragliche Vereinbarung nicht infrage. Für den Reiter sei jederzeit vorhersehbar gewesen, welcher Betrag ihm in einem bestimmten Turnier – abhängig von der Platzierung – zugestanden hätte.

EuGH, Urteil vom 09.02.2023 - C-713/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2023.