EuGH: Name des Vitamins reicht
Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Ungarn. Dabei ging es um die Frage, ob es ausreicht, auf einer Margarineverpackung lediglich "Vitamine (A, D)" auszuweisen. Das zugrunde liegende EU-Recht besage, dass der verkehrsübliche Name der Zutat verwendet werden soll, falls es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, urteilten die EuGH-Richter. Es sei nicht genau festgelegt, welche Bezeichnung für ein in Lebensmitteln enthaltenes Vitamin zu verwenden sei. Daher sei es zulässig, nur den Namen des Vitamins zu verwenden. Dies gewährleiste eine klare und leicht verständliche Information für Verbraucherinnen und Verbraucher.