Türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen
Laut EuGH-Urteil war die Klägerin 1970 zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland gezogen. Nach einer mehrfach verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis erhielt sie 1996 eine unbefristete Erlaubnis. Im Februar 2001 wurde sie in Deutschland eingebürgert. Im Juli desselben Jahres nahm sie aber die türkische Staatsangehörigkeit wieder an, was nach deutschem Recht zum Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit führte. Der Verlust war formal erst durch einen Bescheid der Stadt Duisburg vom November 2010 festgestellt worden. Es folgte wieder eine mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis.
Alte Aufenthaltserlaubnis nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit verloren
2017 beantragte die Frau eine unbefristete Erlaubnis und berief sich dabei auf ihr früheres Aufenthaltsrecht vor der Einbürgerung, das sie auf der Basis des Assoziierungsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei erworben hatte. Die Stadt Duisburg lehnte den Antrag im August 2017 mit der Begründung ab, dass die alte Aufenthaltserlaubnis mit der Einbürgerung unwirksam geworden sei. Der EuGH befand dagegen nun, dass sie mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihre früheren Rechte nicht verlor.