Deutsche Bahn erlaubt SEPA-Lastschrift-Teilnahme nur bei Inlandswohnsitz
Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das mit der Rechtssache befasste österreichische Gericht wollte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.
EuGH: Vertragsklausel der Deutschen Bahn verstößt gegen Unionsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht. Mit Blick darauf, dass die Verbraucher meistens in dem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto hätten, in dem sie auch ihren Wohnsitz haben, werde durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen sei, was ein Lastschriftempfänger nach der EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften ausdrücklich nicht dürfe.
Verbraucher sollen grundsätzlich nur mit Kosten für ein Zahlungskonto belastet sein
Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot solle es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden würden. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung nutzen könnten.
Nutzung des SEPA-Verfahrens darf nicht beschränkt werden
Zwar könnten die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anböten, dürften sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führen soll. Außerdem hindere einen Zahlungsempfänger nichts daran, dass Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er etwa die Fahrkarten erst liefere beziehungsweise deren Ausdruck ermögliche, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten habe.