Frau stürzte bei Flugzeugausstieg auf mobiler Treppe
In dem Fall aus Österreich stürzte eine Passagierin beim Aussteigen aus einem Flugzeug auf einer mobilen Treppe und brach sich den Unterarm. Beim Ausstieg über die Treppe hielt sie sich nicht an den Handläufen fest, da sie eine Handtasche in der rechten Hand und ihren Sohn auf dem linken Arm trug. Ihr Ehemann, der vor ihr die Treppe hinabstieg, war an derselben Stelle fast selbst gestürzt. Die Frau klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von knapp 4.700 Euro sowie auf eine Entschädigung für die Bezahlung einer Haushaltshilfe. Die Fluggesellschaft wandte ein, die Frau habe gesehen, wie ihr Mann vor ihr beinahe gestürzt sei und habe sich trotzdem nicht festgehalten. Die Frau betonte hingegen, sie habe die Treppe besonders vorsichtig benutzt, nachdem sie den Beinahesturz ihres Mannes gesehen habe. Die Treppe sei unter anderem wegen Nieselregens rutschig gewesen. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da die Airline ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und die Frau keine Vorkehrungen getroffen habe, um ihren Sturz zu verhindern. Die TÜV-geprüfte Treppe habe weder Mängel aufgewiesen, noch sei sie rutschig, ölig oder schmierig gewesen. Die Ursache des Sturzes bleibe ungeklärt. Das Berufungsgericht rief den EuGH zum Begriff des Unfalls in Art. 17 Abs. 1 und zur Haftungsbefreiung in Art. 20 des Montrealer Übereinkommens an.
EuGH: Airline muss Beitrag des Geschädigten zum Schaden nachweisen
Der EuGH hält zunächst fest, dass ein Sturz beim Flugzeugausstieg wie im Ausgangsfall ein Unfall im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens ist. Dies gelte auch dann, wenn die Airline nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Für eine (Teil-)Haftungsbefreiung müsse die Airline nachweisen, dass der Fluggast zu dem Schaden durch sein Verhalten beigetragen habe. Es sei Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob die Airline diesen Nachweis erbracht habe. Dass sich die Frau nicht an einem der Handläufe der Treppe festgehalten habe, könne zu dem Schaden beigetragen haben, unterstreicht der EuGH. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frau mit einem minderjährigen Kind gereist sei, für dessen Sicherheit sie habe sorgen müssen. Für die Bewertung des Falls sei auch relevant, so der EuGH weiter, dass die Frau sich nach dem Unfall nicht direkt habe behandeln lassen, was die Verletzung womöglich verschlimmert habe. In diesem Zusammenhang sei allerdings auch zu berücksichtigen, wie schwer die Verletzungen unmittelbar nach dem Unfall zu sein schienen und welche Informationen der Fluggast vom medizinischen Personal vor Ort erhalten habe.