EuGH stärkt Verbraucherin im Streit mit Parship den Rücken
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In einem Rechtsstreit über hohe Kosten bei Widerruf eines Vertrags mit der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof einer deutschen Verbraucherin den Rücken gestärkt. Parship habe erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen dürfen, so der EuGH. 

Knapp 400 Euro für vier Tage Mitgliedschaft

Die Kundin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Parship: Bereits wertvolle Leistungen erbracht

Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert. So erhalten neue Mitglieder nach einem 30-minütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.

EuGH: Nur zeitanteiliger Anspruch

Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen ist – in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, sei dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellt der EuGH fest.

Über 800 weitere Verfahren bei AG Hamburg anhängig

Der Fall der Verbraucherin geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg, das den EuGH zuvor um Auslegung der EU-Verbraucherrechte gebeten hatte. In Hamburg sind nach Angaben des AG mehr als 800 Parallelverfahren anhängig.

EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-641/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2020 (dpa).