EuGH stärkt Schutz des Lebensraums geschützter Tiere

Der Europäische Gerichtshof hat das Recht von Feldhamstern auf Erhalt ihres Lebensraums gestärkt. Die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der geschützten Feldhamster dürften auch dann nicht zerstört werden, wenn die Tiere diese zwar nicht mehr beanspruchen, aber womöglich dorthin zurückkehren, entschieden die Luxemburger Richter am 02.07.2020. Auch diese Baue unterfielen dem Begriff der "Ruhestätte" in der EU-Artenschutzrichtlinie.

Geldstrafe für zerstörte Eingänge zu Hamsterbaue

Hintergrund sind Bauarbeiten in Österreich, für die eine Baustraße angelegt wurde. Dafür fehlte allerdings nicht nur die Genehmigung, sondern es wurden auch Eingänge zu Hamsterbauen zerstört. Eine Verwaltungsbehörde hatte daraufhin eine Geldstrafe gegen den leitenden Mitarbeiter des mit dem Bau beauftragten Unternehmens verhängt. Dieser legte anschließend Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ein.

Unternehmen verwies auf "Leerstand" der Hamsterbaue

Der Mitarbeiter argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen die Feldhamster ihre Baue nicht genutzt hätten. Außerdem seien ihre Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten durch den Bau nicht beschädigt oder vernichtet worden.

EuGH: Auch momentan ungenutzte Hamsterbaue können geschützte Ruhestätten sein

Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren schließlich aus und bat den Gerichtshof, den Begriff der Ruhestätten in der entsprechenden EU-Richtlinie zum Artenschutz zu klären. Die Richter betonten nun, dass darunter auch Ruhestätten zu verstehen seien, die nicht mehr von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster beansprucht würden, für die aber eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese Art an diesen Ort zurückkehre. Ob diese Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Nager besteht, muss nun das Verwaltungsgericht in Österreich klären.

EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-477/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2020 (dpa).