UVP-Pflicht darf bei Städtebauprojekt nicht allein von dessen Größe abhängen

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem Städtebauprojekt (hier: "Heumarkt Neu" in Wien) nicht ausschließlich von dessen Größe abhängen, zu berücksichtigen sind auch Gesichtspunkte wie der Standort. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Außerdem seien zu hohe Schwellenwerte, die alle oder nahezu alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein der UVP-Pflicht entziehen, unionsrechtswidrig. 

Baugenehmigung für Projekt im Zentrum von Wien begehrt

Das Unternehmen WertInvest Hotelbetrieb beantragte eine baubehördliche Bewilligung für das Projekt "Heumarkt Neu" in Wien. Dieses Vorhaben liegt in der Kernzone der Unesco-Welterbestätte "Historisches Zentrum Wien". Auf dem Areal soll das bestehende Hotel InterContinental abgerissen, mehrere neue Gebäude für Hotel-, Gewerbe-, Konferenz-, Veranstaltungs-, Wohn- oder Bürozwecke sollen errichtet werden. Zudem sind eine unterirdische Eishalle, eine unterirdische Sporthalle mit einem Schwimmbad und eine Tiefgarage geplant. Die Flächeninanspruchnahme des Projekts beträgt circa 1,55 Hektar und die Bruttogeschoßfläche umfasst rund 89.000 Quadratmeter. Da ein Bescheid nicht erging, brachte WertInvest Hotelbetrieb beim Verwaltungsgericht Wien eine Säumnisbeschwerde ein.

Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?

Das Unternehmen machte geltend, dass für das Projekt unter Beachtung der im österreichischen Recht festgelegten Schwellenwerte und Kriterien keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach österreichischem Recht ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für "Städtebauprojekte" nur dann durchzuführen, wenn das Projekt eine Fläche von mindestens 15 Hektar beansprucht und die Bruttogeschossfläche mehr als 150.000 Quadratmeter beträgt. Das Verwaltungsgericht Wien hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und rief deshalb den EuGH an.

EuGH: Neben Schwellenwert auch etwa Standort zu berücksichtigen

Laut EuGH verstößt eine Regelung gegen die UVP-Richtlinie, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte "Städtebauvorhaben" von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 Hektar und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 Quadratmeter abhängig macht. Denn lege ein Mitgliedstaat für die UVP-Schwellenwerte fest, müsse er Gesichtspunkten wie dem Standort der Projekte Rechnung tragen, etwa durch Festlegung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Größenordnungen von Projekten, die nach Maßgabe der Art und des Standorts der Projekte gölten. Befinde sich das Projekt wie hier im Kerngebiet einer Unesco-Welterbestätte, sei das Standort-Kriterium besonders relevant.

Zu hohe, UVP fast immer ausschließende Schwellenwerte unzulässig

In einem städtischen Umfeld, in dem der Raum begrenzt sei, seien Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 Hektar und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 Quadratmeter so hoch, dass in der Praxis die Mehrheit der Städtebauprojekte von vornherein von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sei. Letztlich müsse das Verwaltungsgericht Wien beurteilen, ob alle oder nahezu alle betroffenen Projekte dieser Pflicht entzogen sind, was grundsätzlich mit der Richtlinie unvereinbar wäre, so der EuGH.

Keine Teilbaugenehmigung vor oder neben notwendiger UVP

Dem EuGH zufolge verbietet es die UVP-Richtlinie zudem, vor oder neben einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung oder vor Abschluss einer Einzelfalluntersuchung der Umweltauswirkungen, mit der die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt werden solle, Baubewilligungen für einzelne Baumaßnahmen zu erteilen, die einen Teil umfassenderer Städtebauprojekte bildeten.

EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - C-575/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2023.