Steuerliche Privilegierung von Profifußball-Sportvereinen gegenüber Sport-Aktiengesellschaften
Ein 1990 erlassenes spanisches Gesetz verpflichtete alle spanischen Profisportvereine dazu, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln. Eine Ausnahme sah das Gesetz für Profisportvereine vor, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass dieses Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt hatten. Diese durften weiter als Sportvereine tätig sein. Der Fútbol Club Barcelona (FCB) und drei weitere Profifußballvereine – der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – machten von der Ausnahme Gebrauch. Damit profitierten sie als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem besonderen Steuersatz auf ihre Einkünfte.
Kommission rügte unzulässige Beihilfe
Dieser besondere Steuersatz war bis 2016 niedriger als derjenige, der für Sport-Aktiengesellschaften galt. Deshalb wertete die Kommission das Gesetz als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung. Den vier betroffenen Vereinen sei ein Steuervorteil im Bereich der Körperschaftsteuer gewährt worden. Die Kommission gab Spanien daher auf, diese Regelung aufzuheben und die den Begünstigten auf deren Grundlage gewährten Einzelbeihilfen zurückzufordern. Dagegen erhob der FCB beim EuG eine Nichtigkeitsklage.
EuG erklärte Kommissionsbeschluss für nichtig
Das Gericht gab der Klage statt und erklärte den Kommissionsbeschluss für nichtig. Es hielt für durch die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen, dass den durch die Regelung Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei. Die Kommission habe insbesondere nicht ausreichend geprüft, ob der Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz durch den Abzugssatz für die Reinvestition außerordentlicher Gewinne neutralisiert wurde. Dieser Satz sei für Profifußballvereine, die als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht agierten, ungünstiger gewesen als für Vereine in Form einer Sport-Aktiengesellschaft. Dagegen legte die Kommission ein Rechtsmittel ein.
EuGH: Umfang der Prüfpflichten vom EuG fehlerhaft bestimmt
Der EuGH hat dem Rechtsmittel stattgegeben und das EuG-Urteil aufgehoben. Bei der streitigen Maßnahme handle es sich um eine Beihilferegelung. Diese sei ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses geeignet gewesen, Vereine, die als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht agierten, gegenüber Vereinen in Form einer Sport-Aktiengesellschaft zu begünstigen und ihnen damit einen Vorteil zu verschaffen. Die Kommission habe nicht prüfen müssen, ob die Steuerabzüge für Reinvestitionen außerordentlicher Gewinne den aus dem ermäßigten Steuersatz resultierenden Vorteil neutralisieren kann. Zwar müsse die Kommission eine Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit betrachten, wobei vorteilhafte als auch unvorteilhafte Komponenten zu berücksichtigen seien, die spezifische Merkmale der Regelung darstellten. Jedoch könne die Prüfung, ob ein Vorteil vorliege, nicht von der finanziellen Lage abhängen, in der die durch die Regelung Begünstigten zum Zeitpunkt der späteren Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der Regelung seien. Insbesondere könne die Unmöglichkeit, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Beihilferegelung für jedes Steuerjahr den genauen Betrag des jedem einzelnen Begünstigten tatsächlich verschafften Vorteils zu bestimmen, die Kommission nicht an der Feststellung hindern, dass die Regelung ab diesem Zeitpunkt geeignet gewesen sei, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen. Gleichermaßen könne sie den betreffenden Mitgliedstaat nicht von der wesentlichen Pflicht entbinden, eine solche Regelung anzumelden.
Individuelle Situation der Begünstigten erst bei Rückforderung der Beihilfen zu prüfen
Wäre die Kommission, wie vom Gericht im angefochtenen Urteil angenommen, bei der Untersuchung einer Steuerregelung verpflichtet, anhand aktualisierter Daten zu prüfen, ob sich der Vorteil in späteren Steuerjahren tatsächlich verwirklicht hat und ob er gegebenenfalls durch Nachteile in anderen Steuerjahren ausgeglichen wurde, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten begünstigt, die ihrer Pflicht zur Anmeldung einer solchen Regelung nicht nachkommen, gibt der EuGH zu bedenken. Folglich müsse die Kommission erst im Stadium der etwaigen Rückforderung der auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen die individuelle Situation der einzelnen Begünstigten prüfen, da für eine solche Rückforderung der genaue Betrag der Beihilfe zu ermitteln ist, die den Begünstigten in jedem Steuerjahr tatsächlich zuteilgeworden ist.