Türkischer Arbeitnehmer muss bestandene Sprachprüfung für Nachzug seiner Ehefrau vorlegen
Die Ausgangsklägerin reiste 2015 nach Dänemark zu ihrem türkischen Ehemann, der dort seit 1979 lebt, arbeitet und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Sie beantragte bei der dänischen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass er das nach dänischem Recht bestehende Erfordernis einer bestandenen dänischen Sprachprüfung erfüllt habe. Besondere Gründe, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Stillhalteklauseln in der Auslegung des EuGH stünden dem nicht entgegen.
Verstoß gegen Stillhalteklausel?
Die Frau klagte, das dänische Gericht rief den EuGH zur Auslegung der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei an. Danach dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Das dänische Gericht wollte wissen, ob die Voraussetzung der erfolgreichen Sprachprüfung eine "neue Beschränkung" im Sinn dieses Artikels darstellt und falls ja, ob sie mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten.
EuGH bejaht "neue Beschränkung" – Keine Rechtfertigung durch Integrationsziel
Laut EuGH stellt die fragliche Rechtsvorschrift eine "neue Beschränkung" im Sinn von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dar. Zwar werde sie mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses begründet, da sie auf eine erfolgreiche Integration des ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Familienzusammenführung beantragenden Familienangehörigen ziele. Allerdings gehe die Vorschrift über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich sei. Denn sie erlaube den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.