Spanische Kostenregelung bei zivilrechtlicher Kartellschadensersatzklage unionsrechtskonform

Das Unionsrecht steht nationalen Regelungen nicht entgegen, die bei teilweise erfolgreichen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen vorsehen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt. Die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bleibe bei einer möglichen Schadensschätzung unberücksichtigt, entschied der Europäische Gerichtshof im Fall der Klage zweier spanischer Unternehmen gegen Daimler Trucks.

Spanische Unternehmen klagen zivilrechtlichen Kartellschaden gegen Daimler Trucks ein

Im Streit geht es um die Klage zweier spanischer Unternehmen, die Daimler Trucks in Spanien wegen bereits durch die Kommission festgestellter Kartellrechtsverstöße auf Schadensersatz verklagt hatten. Sie machten geltend, ihnen sei aufgrund der beanstandeten Preisabsprachen ein Schaden entstanden, der in einem Preisaufschlag bei den von ihnen erworbenen Fahrzeugen bestehe. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Schadens hatte jedoch das mit der Sache befasste spanische Gericht Zweifel an der Unionsrechtskonformität des nationalen Verfahrensrechts, nach dem jede Partei – außer im Falle des Missbrauchs - ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten zu tragen habe und ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung.

EuGH bestätigt spanische Verfahrensregelung zur Kostenteilung

Der Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass eine nationale zivilprozessuale Vorschrift, nach der im Fall, dass einer Schadensersatzklage im Sinne der Richtlinie 2014/104 teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine solche Vorschrift mache die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich und erschwere sie auch nicht übermäßig.

Verfahrensweise bei außervertraglicher Unternehmenshaftung nicht zu beanstanden

Anders als bei Verbraucherklagen gehe es vorliegend um einen Fall außervertraglicher Unternehmenshaftung, bei dem die Parteien ein Kräfteverhältnis aufweisen, das aufgrund des Eingreifens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie wieder ins Gleichgewicht gebracht werden solle und könne. Der teilweise unterlegenen Partei sei es zumutbar, ihre eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn ihr das Entstehen dieser Kosten – beispielsweise wegen überzogener Forderungen oder aufgrund der Prozessführung – zuzurechnen sei.

Schadensschätzung auch bei Informationsasymmetrie möglich

Einer mögliche gerichtliche Schadensschätzung setze voraus, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen und es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig sei, ihn genau zu beziffern. Schritte, wie der in der Richtlinie vorgesehene Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln müssten daher erfolglos geblieben sein. Die Informationsasymmetrie bräuchte dabei nicht berücksichtigt werden, da bei der konkreten Bezifferung des Schadens Schwierigkeiten auch dann möglich seien, wenn die Parteien hinsichtlich der verfügbaren Informationen auf demselben Niveau seien. Der Umstand, dass sich die schädigende Partei auf ein eigenes Gutachten berufe, um dem Gutachten der geschädigten Partei zu widersprechen, sei für die Schadensschätzung nicht relevant.

EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2023.