EuGH-Urteil von 2014: Spanische Vorschriften für Hafen-Umschlagsunternehmen verletzen Niederlassungsfreiheit
Mit Urteil vom Dezember 2014 (BeckRS 2014, 82726) hatte der EuGH entschieden, dass die spanischen Rechtsvorschriften für Umschlagsunternehmen in spanischen Häfen gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Nach den Vorschriften waren Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in spanischen Häfen von allgemeinem Interesse Ladungsumschlagsdienste erbringen wollten, verpflichtet, sich bei einem als Aktiengesellschaft errichteten Verwaltungsunternehmen der Hafenarbeiter einzuschreiben und gegebenenfalls an dessen Kapital zu beteiligen. Ferner mussten sie vorrangig die durch dieses Verwaltungsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeiter einstellen, davon eine Mindestzahl in einem Dauerarbeitsverhältnis.
Erneute Vertragsverletzungsklage wegen nicht fristgerechter Umsetzung des EuGH-Urteils
2016 klagte die Kommission erneut gegen Spanien, weil das Land das Urteil von 2014 nicht fristgerecht umgesetzt hatte, und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen. Im Mai 2017 erließ Spanien dann neue Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung für Arbeitnehmer im Bereich der Ladungsumschlagsdienste in Häfen geändert wurde. Diese Vorschriften traten zwei Tage später in Kraft. Die Kommission sah damit alle notwendigen Maßnahmen durch Spanien ergriffen, um dem Urteil von 2014 nachzukommen. Sie nahm daraufhin die Klage hinsichtlich des beantragten Zwangsgelds zurück. Hinsichtlich der beantragten Festsetzung eines Pauschalbetrags erhielt sie die Klage allerdings aufrecht.
EuGH: Spanien muss Pauschalbetrag in Höhe von drei Millionen Euro zahlen
Der EuGH hat Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von drei Millionen Euro verurteilt. Spanien habe bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um dem Urteil von 2014 nachzukommen. Zwar habe Spanien insbesondere durch seine enge Zusammenarbeit mit der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Gleichwohl habe die Spanien angelastete Vertragsverletzung während eines erheblichen Zeitraums angedauert, da zwischen der Verkündung des Urteils von 2014 und dem Inkrafttreten der neuen Regelung, durch die das nationale Recht mit dem Tenor dieses Urteils in Einklang gebracht worden sei, 29 Monate verstrichen sind. Die Vertragsverletzung sei als schwerwiegend zu beurteilen, da mit ihr die Niederlassungsfreiheit als eines der Grundprinzipien des Binnenmarkts verletzt wurde.