Datenhüterin wurde gekündigt
Einer "Teamleiterin Recht" bei einem Nürnberger Maschinenbauer war noch in der Probezeit im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung gekündigt worden. Zugleich widerrief das Unternehmen ihre Benennung zur internen Datenschutzbeauftragten und vergab die Kontrolle an eine externe Anwaltskanzlei. Das wollte die Frau nicht hinnehmen. Sie gewann beim ArbG und auch beim LAG Nürnberg. Eine ordentliche Kündigung sei nach § 38 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 2 BDSG ausgeschlossen, wenn kein wichtiger Grund vorliege, so die Begründung. Das BAG hatte Zweifel: Das Unionsrecht besitze Vorrang und verbiete lediglich (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO), einen Datenschützer "wegen der Erfüllung seiner Aufgaben" abzuberufen oder zu benachteiligen. Überwiegend werde in Deutschland zwar die Ansicht vertreten, beim Sonderkündigungsschutz handele es sich um materiell-arbeitsrechtliche Regelungen, für die keine Gesetzgebungskompetenz der Union bestehe (Art. 153 AEUV). Die Gegenansicht vertrete, dass die Verknüpfung dieses Schutzes mit der Stellung des Beauftragten unionsrechtswidrig sei. Es werde ein wirtschaftlicher Druck aufgebaut, an einem einmal benannten Kontrolleur dauerhaft festzuhalten. Der 2. Senat setzte das Verfahren aus und rief den EuGH an. Dieser hatte keine Einwände gegen die deutsche Rechtslage.
Mitgliedstaaten dürfen strengere Kündigungsvorschriften haben
Den Luxemburger Richtern zufolge ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt. Mit der Norm solle im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Beauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DS-GVO gewährleistet werden. Nicht bezweckt werde, insgesamt das Arbeitsverhältnis zu regeln. Dieses sei allenfalls beiläufig betroffen, soweit dies für die Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderlich sei. Es stünde jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar seien. Insbesondere dürfe ein strengerer Schutz die Verwirklichung der Ziele der DS-GVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre der Fall, wenn dieser Schutz jedwede Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitze oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DS-GVO erfülle.