EuGH soll zum Livestream-Unterricht in Schulen entscheiden

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Verfahren um die Einführung eines Livestream-Unterrichtes den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestream-Unterrichtes neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf.

Zweifel an den landesgesetzlichen Regelungen

Alternativ könnte die hier in Bezug auf die Lehrkraft erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt sein. Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land des VG hat Zweifel daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 S. 1 HBG) um Normen handelt, die die Anforderungen der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) erfüllen. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst, noch durch ergänzende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.

EuGH soll DS-GVO-Konformität der Normen prüfen

Der EuGH soll daher beantworten, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen muss, um eine "spezifische Vorschrift" im Sinn der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch anwendbar bleiben kann. Außerdem steht die Frage im Raum, welche Rechte der Personalrat hierbei hat. Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllen und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar bleiben.

BAG wohl anderer Ansicht

Die Bedenken der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land werden wohl vom Bundesarbeitsgericht zur wortgleichen Norm im Bundesdatenschutzgesetz nicht geteilt (ZD 2019, 571). Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DS-GVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Abs. 5 HDSIG; entspricht wortgleich § 26 Abs. 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) genüge. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.12.2020 - 23 K 1360/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2021.