In Ausgangsverfahren Deckungsschutz für "Dieselverfahren" begehrt
In dem der Vorlageentscheidung zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Klagepartei von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber der BMW AG. Nach Auffassung der Klagepartei verfügt ihr Fahrzeug BMW X3 (Zulassung 2012) über eine unzulässige Abgassteuerung. Die Rechtsschutzversicherung hatte sich geweigert, die Übernahme der Kosten für die Klage zuzusichern. Als Argument hatte sie angeführt, dass die bei BMW-Motoren festgestellten Thermofenster rechtlich zulässig seien und es keine amtlichen Rückrufe und auch kein Ermittlungsverfahren gebe - sprich: dass die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hätte.
Zulässigkeit eines Thermofensters entscheidungsrelevant
Die Erteilung der Deckungszusage im Ausgangsverfahren hänge von der Klärung der Zulässigkeit eines sogenannten Thermofensters und von der Sanktionswirkung der EU-Normen ab, so das LG. Für die Verurteilung im Rahmen einer Deckungsklage genügt es laut den Stuttgarter Richtern, wenn eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits wie für einen negativen Ausgang bestehe. Das abschließende Wahrscheinlichkeitsurteil zu den Erfolgsaussichten der Klage könne erst nach Anrufung des EuGH gefällt werden.
ADAC begrüßt Klärung durch EuGH
Die betroffene ADAC Rechtsschutzversicherung teilte mit, sie begrüße das Vorgehen. "Die abschließende Klärung der Frage, ob Thermofenster grundsätzlich unzulässig sind, muss in höchster Instanz entschieden werden, um Rechtssicherheit zu schaffen." BMW verwies darauf, dass auf Ebene der Landgerichte 210 Klagen wegen angeblich unzulässiger Thermofenster zu Gunsten des Autobauers entschieden worden seien und nur zwei - bislang nicht rechtskräftige - zu Gunsten der Kläger. Auf Ebene der Oberlandesgerichte seien alle 35 bisher entschiedenen Fälle zu Gunsten von BMW ausgegangen.