EuGH soll über Kindergeldanspruch für nicht erwerbstätige EU-Bürger entscheiden

Das Finanzgericht Bremen zweifelt daran, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei Monate ihres inländischen Aufenthalts mit EU-Recht vereinbar ist. Im konkreten Fall geht es um die Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen. Mit Vorlagebeschluss vom 20.08.2020 hat der Zweite Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Regelung umstritten

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Illegale BeschG) vom 11.07.2019 wurde die Kindergeldberechtigung für nicht erwerbstätige Unionsbürger für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ausgeschlossen. Durch § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG soll zur Abwehr einer unerwünschten Zuwanderung in die Sozialsysteme aus einigen EU-Staaten die Anreizwirkung des Kindergeldes vermindert werden. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Unionsrecht ist umstritten. Das FG Bremen hatte über die Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen zu entscheiden, deren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019 abgelehnt wurde, da sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig war.

Regelung gilt nur für Unionsbürger

Das deutsche Kindergeld ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/2004) fällt. Art. 4 VO (EG) 883/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unionsbürger und eigene Staatsangehörige gleich zu behandeln. § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG schließt die Kindergeldberechtigung jedoch nur für Unionsbürger, nicht aber für deutsche Staatsangehörige aus.

Ungleichbehandlung nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt

Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38) erlaubt es den Mitgliedstaaten, für die ersten drei Monate des Aufenthalts den Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen damit gerechtfertigt ist, da das Kindergeld bei nicht erwerbstätigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wie eine Sozialleistung wirkt.

Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Sollte der Ausschluss nicht erwerbstätiger Angehöriger anderer Mitgliedstaaten gegen Art. 4 VO (EG) 883/2004 verstoßen und nicht durch Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 gerechtfertigt sein, wäre § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. In diesem Fall stünde der Klägerin das begehrte Kindergeld zu, § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG wäre nicht anzuwenden. Anderenfalls wäre die Klage abzuweisen. Da die Entscheidung in dem Gerichtsverfahren vor dem FG Bremen von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat es die Auslegungsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

FG Bremen, Beschluss vom 20.08.2020 - 2 K 99/20

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2020.

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