EuGH soll Informationspflichten über Herstellergarantien im Online-Handel klären
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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Verfahren vorgelegt. Geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher ausführlich über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen. In dem in der Revisionsinstanz zu entscheidenden Fall hatte der Online-Händler lediglich mit einem Link auf spärliche Garantieangaben des Herstellers verwiesen.

Online-Angebot ohne ausführliche Garantie-Informationen

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Weg des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Berufungsgericht sah Informationspflichten des Verkäufers

Die Klägerin beantragte, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung verurteilt. Bei Fernabsatzverträgen sei der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher "gegebenenfalls" über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren.

OLG: Informationspflicht verlangt mehr Angaben zu Garantie

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass diese Informationspflicht jedenfalls dann bestehe, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift müsse eine Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes enthalten. Das Oberlandesgericht meinte, diese Angaben müssten auch zur Erfüllung der hier in Rede stehenden Informationspflicht gemacht werden. Die Beklagte legte Revision ein.

BGH legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union soll klären, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder - falls dem nicht so ist - ob die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Umfang der Informationspflicht zu Garantien unklar

Darüber hinaus sei fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Außerdem soll der Gerichtshof die Frage beantworten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen.

BGH, Beschluss vom 11.02.2021 - I ZR 241/19

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.