EuGH soll über Ausweisung von Flaschenpfand in Werbung entscheiden
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© Kai-Uwe Wärner / dpa

Der Gerichtshof der Europäischen Union Fragen soll klären, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss. Die hat der Bundesgerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 29.07.2021 entschieden und in der Revisionsinstanz das wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen einen Lebensmittelhändler ausgesetzt.

Wettbewerbsverein moniert fehlende Einberechnung von Glaspfand im Gesamtpreis

Der Kläger ist ein Verein, der die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. . ? Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

OLG: Keine Verurteilung möglich

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, so die OLG-Richter damals. Unabhängig davon, ob ein Pfandbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Gesamtpreis einzurechnen sei, könne der Klage aus rechtsstaatlichen Gründen nicht stattgegeben werden, weil § 1 Abs. 4 PAngV eine Ausnahmevorschrift enthalte, nach der aus dem Preis für die Ware und dem Pfand kein Gesamtbetrag zu bilden sei. Diese Vorschrift sei zwar europarechtswidrig und deshalb nicht mehr anwendbar, bleibe aber geltendes Recht. Es sei daher mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte, die sich an diese Vorschrift gehalten habe, zu verurteilen.

BGH setzt Verfahren aus und bittet EuGH um Klärung

Der mit der Revision des Klägers befasste Bundesgerichtshof hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vorgelegt. Es stelle sich die Frage, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinn von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen sei, dass er den beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlenden Pfandbetrag enthalten müsse. Falls dies zuträfe, stelle sich die Frage, ob die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt seien, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten oder ob dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegenstehe. Es sei ein vermeintlich leichter Fall, der doch kompliziert zu lösen sei, sagte der Vorsitzende Richter.

BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - I ZR 135/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2021.