EuGH: Slowakei wegen unvollständiger Umsetzung eines EuGH-Urteils zu Abfalldeponie finanziell zu sanktionieren

Die Slowakei muss einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zahlen, weil sie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2013, worin eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer Abfalldeponie festgestellt wurde, nicht vollständig umgesetzt hat. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 04.07.2018 entschieden. Außerdem müsse die Slowakei ein Zwangsgeld von 5.000 Euro für jeden Tag der weiteren Verzögerung zahlen (Az.: C-626/16).

EuGH stellte 2013 Vertragsverletzung durch slowakische Abfalldeponie fest

2013 stellte der EuGH einen Verstoß der Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfalldeponien 1999/31/EG fest, da sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina – Považský Chlmec (Slowakei) ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber gestattete, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne.

Kommission beantragte wegen unvollständiger Urteilsumsetzung finanzielle Sanktionen

Da die Kommission der Ansicht war, dass die Slowakei noch immer nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil von 2013 nachzukommen, erhob sie beim EuGH eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen die Slowakei und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen.

EuGH bestätigt unzulängliche Urteilsumsetzung

Der EuGH hat bestätigt, dass die Slowakei nicht alle für die Durchführung des Urteils von 2013 erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen. Denn bei Ablauf der in dem von der Kommission verschickten Mahnschreiben gesetzten Frist, also am 21.01.2014, sei noch keine endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung der fraglichen Deponie getroffen worden.

Verhängung eines Zwangsgeldes angemessen

Da während eines Zeitraums von fünf Jahren keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung der gesamten fraglichen Deponie getroffen worden sei und die Deponie noch nicht gemäß der Richtlinie endgültig stillgelegt worden sei, hält der EuGH die Verhängung eines Zwangsgelds für angemessen, um die vollständige Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen. Zudem könne der Verstoß der Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie trotz der örtlichen Begrenztheit der Vertragsverletzung Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben.

Faktisch eingestellter Betrieb der Deponie mildernd zu berücksichtigen

Laut EuGH ist aber zu berücksichtigen, dass die Slowakei fortwährend Anstrengungen unternommen habe, um die Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen, dass sie im Vorverfahren mit der Kommission zusammengearbeitet habe und dass der Betrieb der fraglichen Deponie seit dem 07.01.2014 eingestellt sei.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018 - C-626/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2018.

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