Slowakei schützt Auerhuhn unzureichend

Die Slowakei verstößt gegen die Flora-Fauna-Habitatrichtlinie 92/43/EWG und die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, weil sie nicht genügend tut, um die Lebensräume des geschützten Auerhuhns zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof festgestellt und einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission stattgegeben.   

Vertragsverletzungsklage wegen ungenügenden Schutzes des Auerhuhns

Im Jahr 2017 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden ein, in denen auf eine übermäßige Waldnutzung in den zwölf in der Slowakei zur Erhaltung des Auerhuhns ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten hingewiesen wurde, die den Erhaltungszustand dieser geschützten Art beeinträchtigt haben soll. Die Kommission erhob sodann beim Gerichtshof eine Klage gegen die Slowakei wegen Verstoßes gegen die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf die Erhaltung der genannten Natura-2000-Gebiete und die sich darin befindenden Lebensräume des Auerhuhns.

EuGH: Erforderliche Verträglichkeitsprüfungen unterlassen

Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattgegeben. Die Slowakei habe gegen die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie verstoßen. Die von der Kommission gerügten Waldbewirtschaftungsprogramme, durch besondere Umstände bedingten Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder sowie zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen stellten Pläne oder Projekte dar, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung der betreffenden Natura-2000-Gebiete in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien. Da diese Pläne oder Projekte diese Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, seien sie nach der Habitatrichtlinie einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesen Gebieten zu unterziehen. Die Waldbewirtschaftungsprogramme seien aber seit Anfang 2015 keiner solchen Prüfung unterzogen worden. Daneben habe die Slowakei die durch besondere Umstände bedingten Holzernten allgemein von einer solchen Prüfung befreit. Außerdem unterlägen auch die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren keiner Schutzregelung, mit der eine angemessene Verträglichkeitsprüfung hätte sichergestellt werden können.

Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume des Auerhuhns unterlassen

Die Slowakei habe auch keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Tätigkeiten der Waldbewirtschaftung wie intensive Holzernten auf großen Flächen und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln zur Bekämpfung von unter der Rinde lebenden Insekten in den betreffenden Natura-2000-Gebieten zu Verschlechterungen der Lebensräume des Auerhuhns und zu Störungen mit erheblichen Auswirkungen in diesen Gebieten führen. Die Slowakei sei zudem auch der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen, indem sie in den meisten zur Erhaltung des Auerhuhns ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten keine besonderen Schutzmaßnahmen für seine Lebensräume getroffen hat.

EuGH, Urteil vom 22.06.2022 - C-661/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2022.