Mutter einer in der Schweiz lebenden Frau erhält in Deutschland Sozialhilfeleistungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart lebt in der Schweiz. Ihre Mutter befindet sich in einem Pflegeheim in Deutschland und erhält ergänzende Sozialhilfeleistungen von deutschen Behörden. Diese sind nach deutschem Recht verpflichtet, die Erstattung dieser Leistungen bei vorhandener Leistungsfähigkeit gegenüber leiblichen Kindern einzufordern.
Deutsche Behörden nehmen Tochter auf Erstattung gezahlter Sozialleistungen in Anspruch
Am 16.10.2015 forderten die Behörden die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem AG Stuttgart mit einem Schlichtungsgesuch, das sie bei einer für zivilrechtliche Ansprüche zuständigen Schweizer Schlichtungsbehörde einreichten, zur Zahlung eines Mindestbetrags von 5.000 Euro als Erstattung der von ihnen an ihre Mutter gezahlten Sozialleistungen auf. Da der Schlichtungsversuch scheiterte, erhoben die deutschen Behörden am 11.05.2016 beim Kantonsgericht Schaffhausen (Schweiz) eine Klage gegen die Tochter auf Zahlung des vorgenannten Betrags.
Tochter ruft deutsches Gericht auf Feststellung ihrer fehlenden Einstandspflicht an
Im Februar 2016, das heißt nach der Stellung des oben genannten Schlichtungsantrags, jedoch vor der Anrufung des Kantonsgerichts Schaffhausen, reichte die verklagte Tochter bei einem deutschen Gericht, dem AG Stuttgart, eine Klage ein, mit der sie die Feststellung beantragte, dass sie nicht zur Rückzahlung der fraglichen Leistungen an die deutschen Behörden verpflichtet sei.
AG Stuttgart: Verfahren von Amts wegen auszusetzen?
Werden bei Gerichten verschiedener durch das – im Ausgangsverfahren anwendbare – Lugano-II-Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setze nach diesem Übereinkommen das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erläutert der EuGH den rechtlichen Hintergrund. In diesem Zusammenhang erscheine es dem mit der Klage der in der Schweiz lebenden Tochter befassten AG Stuttgart zweifelhaft, ob eine Schweizer Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne des Übereinkommens darstellt, sodass es wegen deren vorheriger Anrufung in Unterhaltssachen dazu verpflichtet wäre, das Verfahren auszusetzen (GRUR Int. 2017, 89).
EuGH: Auch Behörde kann "Gericht" sein – Funktionaler Ansatz
Der EuGH stellt zunächst fest, dass der Begriff "Gericht" gemäß Art. 62 des Übereinkommens jede Behörde umfasst, die von einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat als für die vom Übereinkommen erfassten Gebiete zuständig bezeichnet worden ist. Des Weiteren gehe aus dem erläuternden Bericht zum Lugano-II-Übereinkommen hervor, dass dieser Artikel einen funktionalen Ansatz verankert, nach dem eine Behörde aufgrund der von ihr ausgeübten Funktionen und nicht nach ihrer formalen Einordnung im nationalen Recht als Gericht bestimmt wird.
EuGH: Schweizer Schlichtungsbehörden Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens
Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass nach Schweizer Recht der Einleitung eines zivilen Gerichtsverfahrens in der Regel ein Schlichtungsverfahren vorangehen muss und dass die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zur Unzulässigkeit einer etwaigen Klageerhebung führt. Das Schlichtungsverfahren (das auch dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unterliegt) könne entweder zu einem rechtskräftigen Entscheid oder zu einem Urteilsvorschlag führen, der die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids erlangen kann, wenn er nicht abgelehnt wird, oder zur Genehmigung einer Einigung oder der Erteilung einer Bewilligung der Klageerhebung bei einem Gericht. Zudem seien die Schlichtungsbehörden zum einen den Verfahrensgarantien des Schweizer Rechts im Hinblick auf die Ausstandsgründe der Friedensrichter unterworfen, aus denen sie zusammengesetzt sind, und zum anderen übten sie ihre Funktionen in vollkommener Unabhängigkeit aus. Vor diesem Hintergrund urteilt der Gerichtshof, dass die Schweizer Schlichtungsbehörden bei der Ausübung der ihnen übertragenen zivilrechtlichen Aufgaben als "Gericht" im Sinne des Übereinkommens eingeordnet werden können.