Schutzsuchende Flüchtlinge dürfen nicht aus Platzmangel in Haft

Fehlende Kapazitäten in humanitären Aufnahmezentren dürfen nicht dazu führen, dass Flüchtlinge, die bei einer zuständigen Behörde einen Asylantrag gestellt haben, in Haftanstalten untergebracht werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden. Zuständige Behörde im Sinn der einschlägigen EU-Richtlinie sei auch jener Richter, der über die Inhaftnahme entscheiden soll.

Flüchtling stellt Asylantrag bei "Haftrichter"

Hintergrund ist ein Fall in Spanien, bei dem die Seenotrettung im Dezember 2019 nahe Gran Canaria ein Boot mit 45 Drittstaatsangehörigen abfing. Eine spanische Behörde ordnete die Abschiebung der Menschen an und beantragte deren Unterbringung in einer Hafteinrichtung. Ein Betroffener aus Mali teilte dem Untersuchungsrichter mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.

Richter ordnete wegen Platzmangels Unterbringung in Hafteinrichtung für Ausländer an

Der Richter ordnete daraufhin an, dass der Migrant in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht werden soll, weil es in humanitären Aufnahmeeinrichtungen keinen Platz mehr gab. Dort sollte auch sein Schutz-Antrag bearbeitet werden. Der Betroffene legte Einspruch dagegen ein, dass er in Haft genommen werden sollte. Der Richter rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an.

EuGH: Fehlende Kapazitäten in humanitären Aufnahmezentren kein Haftgrund

Der EuGH konstatiert, dass die Inhaftnahme der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU widersprochen habe. Fehlende Kapazitäten in humanitären Aufnahmezentren dürften nicht dazu führen, dass schutzsuchende Migranten in Haftanstalten untergebracht werden. Die ab Antragsstellung maßgebliche Aufnahmerichtlinie regle die Haftgründe erschöpfend. Fehlende Kapazitäten in Aufnahmezentren gehörten nicht dazu.

Asylanträge können auch beim "Haftrichter" gestellt werden

Anträge auf internationalen Schutz können laut EuGH auch bei Gerichten und Behörden gestellt werden, die für ihre Registrierung nicht zuständig sind. Der Begriff der Behörden in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU sei weit auszulegen. Denn eines der Ziele der Richtlinie sei es, einen möglichst einfachen Zugang zu dem Verfahren zu gewährleisten. Daher falle auch ein Untersuchungsrichter, der über die Inhaftnahme eines illegal im Land befindlichen Drittstaatsangehörigen entscheiden solle, unter den Begriff "andere Behörden" in der Richtlinie.

EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-36/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020.