Wolf in rumänischem Dorf ohne Genehmigung gefangen
Tierschützer fingen in Begleitung einer Tierärztin einen Wolf, der sich in einem rumänischen Dorf aufhielt. Der Ort lag zwischen zwei großen Schutzgebieten, die unter die Habitatrichtlinie fallen. Die Tierschützer fingen den Wolf ohne vorherige Genehmigung ein und wollten ihn in ein Naturreservat transportieren. Dem Wolf gelang es während des Transportes allerdings, seinen Käfig zu durchbrechen und in den nahen Wald zu flüchten.
Gilt Habitatrichtlinie auch für Fang von Wölfen in Siedlungsgebieten?
Gegen die Beteiligten wurde wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Fang und dem Transport eines Wolfs unter unangemessenen Bedingungen Strafanzeige erstattet. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wollte das vorlegende rumänische Gericht wissen, ob die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie auch für den Fang von wildlebenden Wölfen am Rand einer Ortschaft oder im Territorium einer Gebietskörperschaft gelten.
EuGH: "Natürliches Verbreitungsgebiet" kann sich auf menschliche Siedlungsgebiete erstrecken
Der EuGH hat dies bejaht. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie verpflichte die EU-Staaten, ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten "in deren natürlichen Verbreitungsgebieten" einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von "aus der Natur entnommenen" Exemplaren dieser Arten verbietet. Das Verbot sei räumlich auch dann anzuwenden, wenn sich geschützte Tiere in menschlichen Siedlungsgebieten aufhielten. Der durch Art. 12 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gewährte Schutz kenne keine Abgrenzungen oder Grenzen. Denn der Begriff "natürliches Verbreitungsgebiet" umfasse in Bezug auf geschützte Tierarten, die - wie der Wolf - große Lebensräume beanspruchten, mehr als den geografischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung grundlegenden physischen und biologischen Elemente enthalte. Er entspreche dem gesamten geografischen Raum, in dem sich die betreffende Tierart im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens aufhalte oder ausbreite. Ein Wolf, der sich in der Nähe oder innerhalb von menschlichen Siedlungsgebieten befinde oder solche Gebiete durchquere, habe daher nicht sein "natürliches Verbreitungsgebiet" verlassen.
Bonner Konvention bestätigt Auslegung
Diese Auslegung werde auch durch die Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten gestützt. Danach berücksichtige der Begriff "Verbreitungsgebiet" einer Art sämtliche Gebiete jedweder Natur, die diese Art durchquere. Daher ließen sich nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie, der den absichtlichen Fang oder die absichtliche Tötung von "aus der Natur entnommenen" Exemplaren der geschützten Arten verbiete, die menschlichen Siedlungsgebiete nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung ausnehmen. Die Verwendung des Ausdrucks "aus der Natur" solle nur klarstellen, dass die Verbote in dieser Bestimmung nicht zwangsläufig für Exemplare gelten, die in einer legalen Form der Gefangenschaft gehalten werden.
Auslegung dient Richtlinienziel - Druck auf Lebensräume von Wölfen
Mit der Auslegung, dass der durch Art. 12 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gewährte Schutz keine Abgrenzungen oder Grenzen kenne, lasse sich auch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreichen. Denn es gehe darum, die betreffenden Arten nicht nur an bestimmten restriktiv definierten Orten zu schützen. Vielmehr sollen auch Exemplare geschützt werden, die in freier Wildbahn leben und damit eine Funktion in natürlichen Ökosystemen erfüllen. Der EuGH betont insoweit, dass Wölfe in zahlreichen Regionen der EU - wie auch im vorliegenden Fall - in vom Menschen beanspruchten Gebieten lebten und die Anthropisierung dieser Räume auch zu einer teilweisen Anpassung der Wölfe an diese neuen Bedingungen geführt habe. Außerdem trügen die Entwicklung der Infrastrukturen, die illegale Waldbewirtschaftung, die landwirtschaftlichen Betriebe und bestimmte industrielle Tätigkeiten dazu bei, auf die Wolfspopulation und ihren Lebensraum Druck auszuüben.
Fang nur bei Genehmigung etwa aus Sicherheitsgründen
Zur Lösung von Konflikten mit Wölfen infolge Beanspruchung der natürlichen Räume durch den Menschen müssten die EU-Staaten einen vollständigen gesetzlichen Rahmen schaffen. Dieser könne gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c der Habitatrichtlinie Maßnahmen zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen oder in der Tierhaltung oder Maßnahmen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, umfassen. Somit dürfe der Fang und der Transport eines Exemplars einer geschützten Tierart wie des Wolfs nur im Rahmen einer von der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c der Habitatrichtlinie gewährten Ausnahme, etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erfolgen.