Italien darf Seenotretter von Sea-Watch kontrollieren

Die deutschen Migranten-Rettungsschiffe “Sea-Watch 3“ und “Sea-Watch 4“ dürfen nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos von italienischen Behörden zur Kontrolle festgehalten werden. Aus seinen Schlussanträgen geht hervor, dass Hafenstaaten zusätzliche Kontrollen bei Seenotrettungsschiffen durchführen dürfen, um sicherzustellen, dass diese internationale Sicherheitsregeln einhalten und korrekt zertifiziert sind.

Pedantische Kontrolle deutscher Flüchtlingsrettungsschiffe

Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe der privaten deutschen Organisation Sea-Watch fahren regelmäßig ins zentrale Mittelmeer, um dort Menschen, die auf dem Wasserweg von Nordafrika Richtung EU fliehen, zu retten. Im Sommer 2020 wurden die “Sea-Watch 3“ und die “Sea-Watch 4“ in den Häfen von Palermo und Porto Empedocle in Sizilien von den Behörden überprüft. Die Begründung war, dass sie eine höhere Zahl an Passagieren mitführten, als ihre Zertifizierung als Mehrzweckfrachtschiffe es erlaube. Bei diesen Kontrollen wurden technische Mängel und Probleme mit den Papieren festgestellt und die Schiffe anschließend festgehalten. Sea-Watch klagte dagegen.

EuGH-Generalanwalt: Regeln zur Überprüfung der Sicherheit gelten auch für Seenotretter

Den italienischen Behörden wurde damals vorgeworfen, die Schiffe aus politischen Gründen festzuhalten. In Italien sind die Einsätze der zivilen Seenotretter umstritten. Vor allem rechte Parteien wie die Lega wollen, dass sie die Menschen woanders hinbringen. Der EuGH-Generalanwalt befand nun, dass Regeln zur Überprüfung der Sicherheit auch für die Seenotretter gelten, insbesondere, da sie regelmäßig zu viele Passagiere befördern und dadurch Gefahren für Personen oder Umwelt entstehen könnten. Dies könne auch zusätzliche Kontrollen rechtfertigen, wenn es eindeutig Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt gebe, so Rantos. Sie müssten jedoch einzeln von nationalen Gerichten geprüft und dabei auch die Pflicht zur Hilfeleistung auf See berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Seenotrettung, die unter internationalem Recht für Kapitäne gelte, dürfe nicht beeinträchtigt werden.

EuGH, Schlussanträge vom 22.02.2022 - C-14/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2022 (dpa).