Schlappe für Frankreich in Streit über EU-Parlamentssitz Straßburg

Frankreich hat im Streit mit dem Europaparlament über Beschlüsse am Parlamentsstandort Brüssel eine Niederlage kassiert. Der Europäische Gerichtshof entschied am 25.06.2020, dass der EU-Haushalt 2018 in Brüssel angenommen werden durfte (Az.: C-92/18). Dahinter steht der Grundsatzstreit über den "Wanderzirkus" zwischen den beiden Parlamentssitzen in Brüssel und im französischen Straßburg.

Sitz in Straßburg – "Mini-Plenen" in Brüssel

Der Sitz in Straßburg ist in den EU-Verträgen festgelegt und Frankreich pocht darauf, dass wichtige Entscheidungen nur dort fallen. In Brüssel finden nur gelegentlich sogenannte zweitägige Mini-Plenen statt. Doch haben alle 705 Abgeordneten ihre Büros und Mitarbeiter in der belgischen Hauptstadt. Zum Plenum in Straßburg reist regelmäßig ein Tross mit Tausenden Mitarbeitern und tonnenweise Akten. Viele Abgeordnete sind genervt von dem Hin und Her, können es aber auch nicht ändern.

Frankreich klagt gegen in Brüssel gefassten Haushaltsbeschluss

Vor diesem Hintergrund entspann sich der Streit zwischen Frankreich und dem Parlament um den Haushaltsbeschluss 2018. Dieser wurde nach einem Vermittlungsverfahren bei einer ohnehin geplanten "zusätzlichen Plenartagung" in Brüssel am 30.11.2017 verabschiedet und am selben Tag auch von den EU-Staaten gebilligt. Der Parlamentspräsident stellte fest, der Haushalt 2018 sei damit erlassen. Dagegen klagte Frankreich wegen eines Verstoßes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Denn darin sei festgehalten, dass das Parlament seine Haushaltsbefugnisse grundsätzlich in Gänze in Straßburg auszuüben habe.

EuGH: Aussprache und Abstimmung auch in Brüssel möglich

Der EuGH urteilte nun, dass diese Klausel nicht über den Regeln für ein ordentliches Haushaltsverfahren stehe, sondern rechtlich gleichrangig sei. Grundsätzlich sei das Parlament zum Haushaltsverfahren in Straßburg verpflichtet. Doch dürfe es eine Aussprache und die Abstimmung in Brüssel abhalten, wenn es für den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zwingend sei. Es sei im Einzelfall Sache des Parlaments, beides in Einklang zu bringen.

EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-92/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020 (dpa).