Badekugel-Vertrieb bei Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln einschränkbar

Die Mitgliedstaaten können den Vertrieb von kosmetischen Mitteln, die wegen ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmitteln verwechselt werden und Gefahren für die Gesundheit nach sich ziehen können, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Das Interesse am Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher könne in bestimmten Fällen dem Recht auf Vermarktung bestimmter kosmetischer Mittel vorgehen, so der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem es um Badekugeln ging.

Litauische Behörde will Badekugeln vom Markt nehmen

GET Fresh Cosmetics Limited vermarktet bestimmte kosmetische Mittel in Litauen über eine Website. Die litauischen Behörden führten eine Kontrolle durch und waren der Ansicht, dass einige dieser Erzeugnisse, nämlich verschiedene Arten von Badekugeln, das Erscheinungsbild von Lebensmitteln hätten, für Verbraucher und insbesondere Kinder mit der Gefahr einer Vergiftung verbunden seien und die Sicherheit der Verbraucher gefährdeten. Sie ordneten an, dass Get Fresh Cosmetics sie vom Markt nehmen muss. Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen, das mit dem Rechtsstreit in letzter Instanz befasst ist, ersucht den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 87/3571, um zu ermitteln, ob durch objektive und belegte Daten nachgewiesen werden muss, dass es mit Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse in den Mund genommen werden, die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben.

Erscheinungsbild von Lebensmitteln als Gefahrenquelle

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 87/357 für Erzeugnisse gilt, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Er führt weiter aus, dass diese Richtlinie ihrem Wortlaut nach Erzeugnisse betrifft, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden und die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, und deren Einnahme mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Der Gerichtshof betont aber, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, einführt.

Vertriebsverbot an vier Voraussetzungen gebunden

Der Gerichtshof erläutert vier kumulative Voraussetzungen: Erstens müsse es sich bei dem Erzeugnis um ein Nicht-Lebensmittel handeln, das die Form, den Geruch, die Farbe, das Aussehen, die Aufmachung, die Etikettierung, das Volumen oder die Größe eines Lebensmittels hat. Zweitens müssten die vorstehend genannten Merkmale so beschaffen sein, dass vorhersehbar ist, dass Verbraucher, insbesondere Kinder, das Erzeugnis mit einem Lebensmittel verwechseln. Drittens müsse vorhersehbar sein, dass Verbraucher das Erzeugnis deshalb zum Mund führen, lutschen oder schlucken. Viertens müsse es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein können, wenn dieses Erzeugnis zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Richtlinie 87/357 keine Bestimmung enthält, die eine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist, und insbesondere auch keine Vermutung für das Vorliegen der genannten Risiken einführt, sondern dass der Unionsgesetzgeber im Gegenteil verlangt, dass diese Risiken im Einzelfall beurteilt werden.

Nationale Behörden müssen in Prüfung einsteigen

Denn eine solche Vermutung würde der Tatsache zuwiderlaufen, dass die Richtlinie 87/357 kein Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen auferlegt, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern Behinderungen des freien Warenverkehrs beseitigen soll, die sich aus den nationalen Vorschriften über solche Erzeugnisse ergeben, und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sicherstellen soll. Im Übrigen seien die nationalen Behörden verpflichtet, die objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse in jedem Einzelfall zu prüfen, um zu ermitteln, ob die vier durch Art. 1 der Richtlinie 87/357 auferlegten Voraussetzungen erfüllt sind, was den Erlass einer Entscheidung über ein Verbot der Vermarktung dieser Erzeugnisse rechtfertigen würde.

Gewissheit der Gefahrenverwirklichung nicht nachzuweisen

Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung die Verletzlichkeit der spezifischen Personen- und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen haben, darunter insbesondere von Kindern. Die Bestimmungen der Richtlinie 87/357 verpflichteten die nationalen Behörden jedoch nicht, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass Erzeugnisse, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, mit Lebensmitteln verwechselt werden können oder dass die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit, die diese Verwechslung nach sich ziehen kann, erwiesen sind. Somit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das Unionsrecht es nicht erlaubt, das Erfordernis festzulegen, die Gewissheit, dass sich solche Gefahren verwirklichen werden, nachzuweisen, da dadurch kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr und dem Verbraucherschutz gewährleistet würde.

EuGH, Urteil vom 02.06.2022 - C-122/21

Britta Weichlein, 3. Juni 2022.