EuGH: Österreich hätte Auftrag für Druck von Pässen ausschreiben müssen

Österreich hat durch die Direktvergabe von Aufträgen zum Druck von Pässen, Führerscheinen und Kfz-Zulassungen gegen EU-Recht verstoßen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.03.2018 auf eine Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission hin entschieden. Der pauschale Hinweis auf Sicherheitsinteressen genüge nicht, um eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht zu rechtfertigen (Az.: C-187/16).

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Das EU-Recht schreibt für große öffentliche Aufträge eine Ausschreibung vor. Die einschlägigen EU-Richtlinien sehen allerdings Ausnahmen für Aufträge vor, die für geheim erklärt werden, besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen dies erfordert.

Österreich machte für Direktvergabe Sicherheitsinteressen geltend 

Österreich vergab Aufträge für Pässe, Personalausweise, Führerscheine oder Kfz-Zulassungen grundsätzlich direkt an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH und berief sich auf den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen. Die Direktvergabe an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH sei gerechtfertigt, um geheime Informationen zu bewahren, die Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente zu sichern, die Versorgung mit ihnen sicherzustellen und den Schutz sensibler Daten zu gewährleisten.

EuGH: Direktvergabe nicht gerechtfertigt

Der EuGH hat nun festgestellt, dass Österreich mit der Direktvergabe gegen EU-Recht verstoßen hat. Die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht seien eng auszulegen. Es genüge nicht, dass ein Land einfach Sicherheitsinteressen behaupte. Vielmehr müsse es nachweisen, dass ein Ausschreibungsverfahren diese nicht wahren könne. Daran fehle es hier. Der EuGH weist darauf hin, dass Sicherheitskontrollen durch entsprechende Verpflichtungserklärungen und die Vertraulichkeit der Daten durch eine Geheimhaltungspflicht gewährleistet werden könnten.

EuGH, Urteil vom 20.03.2018 - C-187/16

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2018.

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