Streit um Bejagung beider Geschlechter
Das Land hatte argumentiert, dass eine Frühjahrsbejagung ausschließlich männlicher Waldschnepfen in geringer Menge einer unbegrenzten Bejagung beider Geschlechter im Herbst vorzuziehen sei. Laut EuGH zielt der Schutz von Wildvögeln während der Nistzeit und der einzelnen Phasen der Brutzeit aber sowohl auf Männchen als auch auf Weibchen. Daher könne eine Änderung des Gleichgewichts zwischen Männchen und Weibchen durch eine selektive Entnahme ausschließlich von Männchen nicht der Vogelschutzrichtlinie entsprechen.
Nachträgliche Verringerung der Abschusszahlen
Als Hinweis dafür, dass das Land auf eher wackeliger Grundlage argumentiere, sah der EuGH auch die nachträgliche Verringerung der Abschusszahlen. Seien 2015 in Niederösterreich noch 1410 der scheuen Waldschnepfen zum Abschuss freigegeben gewesen, sei die Zahl 2017 auf 759 korrigiert worden. Diese Korrektur beweise zur Genüge, dass die Behörden zum Stichtag nicht über belastbare Daten verfügten, um die für eine Ausnahme nötige "geringe Menge" zu definieren, so der EuGH.