Rumänischer VerfGH beschränkt Prüfungsbefugnis der Gerichte
Ein rumänisches Gericht hält es im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens für erforderlich zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften zur Errichtung einer spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Nach nationalem Recht dürfte es dies aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht. Darin wurden die zu prüfenden Regelungen für verfassungskonform erklärt und darauf hingewiesen, dass ein ordentliches Gericht nicht befugt sei, die Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung zu prüfen, die für mit der Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibe, vereinbar erklärt worden sei. Das rumänische Gericht rief deshalb den EuGH an.
EuGH: Regelung steht voller Wirksamkeit des Unionsrechts entgegen
Der EuGH beanstandet, dass die Regelung gegen Unionsrecht verstoße. Dabei betonen die Richter unter anderem, dass dies der vollen Anwendung des Unionsrechts in Rumänien entgegenstehe. Auch die Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten durch Vorabentscheidungsverfahren werde beeinträchtigt. Das fragliche Gericht werde davon abgeschreckt, den EuGH anzurufen.
EuGH für Auslegung des Unionsrechts zuständig
Hinzu kommt dem EuGH zufolge, dass nur er selbst als europäisches Höchstgericht dafür zuständig sei, das gemeinsame Unionsrecht verbindlich auszulegen. Ein nationales Verfassungsgericht könne nicht selbst entscheiden, dass der EuGH mit einem Urteil seine Zuständigkeit überschritten habe und das Urteil deshalb ablehnen. Ein nationales Verfassungsgericht dürfe eine EU-Vorschrift auch dann nicht für unzulässig erklären, wenn es die Identität des Landes bedroht sieht. Es sei Sache des EuGH, dann darüber zu entscheiden. Zudem dürften Richtern keine Disziplinarstrafen drohen, wenn sie eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ignorieren und den EuGH anrufen.