Arbeitnehmer behalten Urlaubsanspruch für Zeit rechtswidriger Entlassung

Rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer haben für die Zeit bis zur Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder bei einer anschließenden Beendigung des  Arbeitsverhältnisses auf eine Urlaubsabgeltung. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden. Der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung sei einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen.

Urlaubsabgeltung für Zeitraum zwischen rechtswidriger Entlassung und Wiederaufnahme der Arbeit begehrt

Eine Schulangestellte aus Bulgarien (Az.: C-762/18) und eine Bankangestellte aus Italien (Az.: C-37/19) waren entlassen worden und hatten ihre Beschäftigung wieder aufgenommen, nachdem Gerichte ihre Entlassung jeweils für rechtswidrig erklärt hatten. In der Folge wurden beide Arbeitsverhältnisse erneut beendet. Beide Frauen klagten auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für den Zeitraum zwischen ihrer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung.

Nationale Gerichte riefen EuGH an

Im Fall der Schulangestellten scheiterte die Klage in letzter Instanz vor dem Obersten bulgarischen Kassationsgericht. Daraufhin klagte die Frau bei einem bulgarischen Kreisgericht gegen das Oberste Kassationsgericht auf Schadensersatz mit der Begründung, das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen. Im Fall der Bankangestellten ist der italienische Kassationsgerichtshof in letzter Instanz mit der Klage befasst. Das Kreisgericht und der Kassationsgerichtshof riefen den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung von Fragen zum bezahlten Jahresurlaub an.

EuGH: Konstellation mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vergleichbar

Laut EuGH hat ein Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses könne er eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeiten könne, weil er rechtswidrig entlassen wurde, sei grundsätzlich ebenso unvorhersehbar und vom Willen des betreffenden Arbeitnehmers unabhängig wie bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Zeitraum ist tatsächlichem Arbeitszeitraum gleichzustellen

Für Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub sei deshalb der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen. Daher habe ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer, der nach Nichtigerklärung seiner Entlassung durch ein Gericht seine Beschäftigung wieder aufgenommen habe, Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub, den er während dieses Zeitraums erworben habe.

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Wiederaufnahme

Werde der Arbeitnehmer nach Wiederaufnahme seiner Beschäftigung erneut entlassen oder ende sein Arbeitsverhältnis danach aus irgendeinem Grund, habe er Anspruch auf eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, den er im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung erworben habe.

Bei neuer Beschäftigung im Zwischenzeitraum nur Ansprüche gegen neuen Arbeitgeber

Sei der Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung einer neuen Arbeit nachgegangen, könne er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf den Zeitraum dieser neuen Beschäftigung nur gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen.

EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-762/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020.