EuGH zum Marktmissbrauch im liberalisierten Strommarkt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 12.05.2022 die Kriterien präzisiert, nach denen das Verhalten eines etablierten Anbieters im Umfeld der Liberalisierung des Strommarkts wegen wettbewerbswidriger Wirkungen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Verdrängungspraktiken eingestuft werden kann. Ein marktmissbräuchliches, innerhalb eines Konzernverbunds zurechenbares Verhalten sei regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn ein Monopolunternehmen seine Ressourcen entsprechend einsetze.

Liberalisierung des Strommarktes in Italien

Hintergrund der Rechtssache ist die schrittweise Liberalisierung des Marktes für den Verkauf von elektrischem Strom in Italien. Zwar können seit dem 01.07.2007 alle Nutzer des italienischen Elektrizitätsnetzes, einschließlich Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ihren Lieferanten wählen, doch wurde in einem ersten Schritt unterschieden zwischen Kunden, die auf dem freien Markt einen Lieferanten wählen konnten, und Kunden des geschützten Marktes, nämlich Privatkunden und kleinen Unternehmen, die weiterhin einem regulierten System unterfielen, und zwar dem “servizio di maggior tutela“ (geschützter Grundversorgungsdienst), der insbesondere einen besonderen Preisschutz umfasste. Erst in einem zweiten Schritt wurde den Kunden des geschützten Marktes gestattet, am freien Markt teilzunehmen.

Strommonopolist ENEL wurde entflochten

Zur Liberalisierung des Marktes wurde ENEL, ein Unternehmen, das in Italien das Monopol in der Stromerzeugung innehatte und in der Stromverteilung tätig war, einem Verfahren zur Entflechtung der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten sowie der Marken (unbundling) unterworfen. Als Ergebnis dieses Verfahrens wurden die verschiedenen Phasen des Verteilungsprozesses an unterschiedliche Tochtergesellschaften vergeben. So wurden E-Distribuzione die Verteilungsdienstleistungen übertragen, Enel Energia wurde mit der Stromlieferung auf dem freien Markt betraut und Servizio Elettrico Nazionale (SEN) der Betrieb des geschützten Grundversorgungsdiensts zugewiesen.

Italienische Wettbewerbsbehörde ging trotzdem von Marktmissbrauch aus

Die nationale Wettbewerbsbehörde (AGCM) verhängte im Dezember 2018 gegen die Beteiligten eine gesamtschuldnerische Geldbuße in Höhe von mehr als 93 Millionen Euro, weil diese in der Zeit von Januar 2012 bis Mai 2017 unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV ihre beherrschende Stellung missbraucht hätten. Das vorgeworfene Verhalten bestand in der Umsetzung einer Verdrängungsstrategie mit dem Ziel, die Kunden von SEN, dem etablierten Betreiber des geschützten Marktes, zu Enel Energia, die auf dem freien Markt tätig ist, überzuleiten, um der Gefahr zu begegnen, dass die Kunden von SEN im Zuge der späteren Öffnung des relevanten Marktes für die Wettbewerber in großem Umfang zu neuen Anbietern abwandern. Das in der Sache befasste italienische Rechtsmittelgericht ersuchte den Gerichtshof um Klärung zur Auslegung und Anwendung des Art. 102 AEUV auf dem Gebiet der Verdrängungspraktiken.

EuGH präzisiert Auslegung und Anwendung des Art. 102 AEUV

Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen das Verhalten eines Unternehmens aufgrund seiner wettbewerbswidrigen Wirkungen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden kann, wenn ein Verhalten auf der Nutzung vorhandener Ressourcen oder Mittel im Umfeld der Liberalisierung eines Marktes beruht. Dabei hat er die maßgeblichen Beurteilungskriterien und den Umfang der Beweislast abgegrenzt, die der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde obliegt, um eine Entscheidung auf der Grundlage von Art. 102 AEUV zu erlassen.

Rückgriff auf Ressourcen kann Marktmissbrauch sein

Die Wettbewerbsbehörde genüge bereits dann der ihr obliegenden Beweislast, wenn sie nachweise, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Mittel oder Ressourcen einsetze, so der EuGH. Sie müsse nicht nachweisen, dass diese Verhaltensweise darüberhinaus geeignet sei, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. Das betreffende Unternehmen könne jedoch dem Verbot des Art. 102 AEUV entgehen, indem es seinerseits nachweise, dass die Verdrängungswirkung, die sich aus der fraglichen Verhaltensweise ergeben könnte, durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher ausgeglichen oder sogar übertroffen wird.

Missbrauchsverhalten im Konzernverbund zurechenbar

In diesem Zusammenhang könne das Missbrauchsverhalten marktbeherrschender Tochtergesellschaften auch der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Das Bestehen einer solchen Einheit sei zu vermuten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaften unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werde. Unter diesen Umständen brauche die Wettbewerbsbehörde keine zusätzlichen Beweise zu erbringen, es sei denn, die Muttergesellschaft weise nach, dass sie trotz des Haltens eines solchen Prozentsatzes am Gesellschaftskapital nicht befugt gewesen sei, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu bestimmen.

EuGH, Urteil vom 12.05.2022 - C-377/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2022.