Französische Finanzaufsicht gab gesammelte Vorratsdaten an Ermittler weiter
Gegen die Kläger des Ausgangsverfahrens laufen in Frankreich Strafverfahren wegen Insiderhandels, Hehlerei im Zusammenhang mit Insiderhandel, Beihilfe, Bestechung und Geldwäsche. Ausgangspunkt der Ermittlungen waren im Rahmen der Bereitstellung von Diensten der elektronischen Kommunikation generierte personenbezogene Daten aus Telefongesprächen, die von der Finanzaufsicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Kläger monierten, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung und die Weitergabe der Verbindungsdaten aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unionsrechtswidrig seien. Das mit der Sache befasste Gericht wollte vom Gerichtshof wissen, ob die betreffenden Vorschriften auch für den Fall, dass sie unionsrechtswidrig sein sollten, vorläufig weitergelten könnten.
EuGH: Präventive Vorratsdatenspeicherung auch im Kampf gegen Marktmissbrauch unzulässig
Der Gerichtshof hat nun festgestellt, dass die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden bei der Anforderung von Datenverkehrsaufzeichnungen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie beachten müssen. Nach der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und im Lichte der Charta sei es nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, etwa von Insidergeschäften, ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Der Gerichtshof hat betont, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten verpflichtet werden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ungültig seien.
Rechtswidrig erhobene Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aufgrund einer solchen Vorratsspeicherung von Daten erlangt wurden, unterlägen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, dem Recht der Mitgliedstaaten. Ein nationales Strafgericht sei deshalb dazu verpflichtet, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung erlangt worden seien, auszuschließen, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage seien, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammten, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfüge, und geeignet seien, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.