EuGH: Porsche unterliegt in Rechtsstreit um Geschmacksmuster des Porsche 911

Im Streit um die Designrechte an seinem 911er ist der Sportwagenbauer Porsche vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg endgültig gescheitert. Das Gericht ließ die von Porsche beantragten Rechtsmittel gegen zwei Urteile aus dem Juni 2019 nicht zu. Die Geschmacksmuster für zwei Varianten des Fahrzeugs bleiben damit gelöscht (Beschluss vom 24.10.2019, Az. : C-613/19 P in BeckRS 2019, 26293; Az.: C-614/19 P in BeckRS 2019, 26295).

EuGH: Keine für Unionsrecht bedeutsame Frage

Das EuG als erste Instanz hatte zuvor entschieden, dass die zwei Geschmacksmuster, die das Design zweier Varianten des Fahrzeugs vor Nachahmung schützen, zu Recht gelöscht worden seien. Sie hätten sich nicht genug von früheren Versionen unterschieden. Porsche sieht das anders und hatte deshalb Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH sah in dem Fall aber keine "für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage“ und nahm ihn nun gar nicht erst an. Inhaltlich entschied er nicht.

Porsche: Schutz des 911er bleibt unberührt

"Damit ist eine höchstrichterliche Überprüfung der aus Sicht von Porsche rechtlich nicht überzeugenden Einzelfallentscheidungen der Vorinstanz leider abgeschnitten", teilte der Autobauer auf Anfrage mit. "Mit Blick auf die weiterhin bestandskräftig bestehenden zahlreichen Geschmacksmuster im In-/Ausland und in der EU bleibt der Schutz des Porsche 911 von den beiden Entscheidungen jedoch unberührt“, betonte das Unternehmen.

Modellautohersteller sieht keinen Lizenzzwang mehr

Der Modellautohersteller Autec aus Nürnberg sieht das anders. Dessen Chef Kurt Hesse setzt sich seit Jahrzehnten dafür ein, dass die Hersteller von Spielzeug- und Modellautos keine Lizenzen von den Autobauern brauchen, um deren Fahrzeuge nachzubauen. Er hatte die Porsche-Muster beim EU-Amt für geistiges Eigentum löschen lassen und sieht mit der Entscheidung des Gerichts nun keinen Lizenzzwang mehr. Zudem müssten sich Autobauer nun generell von ihrer Praxis verabschieden, lediglich leicht veränderte Modellvarianten als komplett neue Geschmacksmuster eintragen zu lassen.

EuGH, Beschluss vom 24.10.2019 - C-613/19

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2019 (dpa).