EuGH: Polnische Bestätigung der Erbenstellung keine in Erbsache erlassene "Entscheidung"

Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, sind keine "Gerichte" im Sinne der Erbsachenverordnung. Eine solche Urkunde ist folglich keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung". Sie ist jedoch eine "öffentliche Urkunde", wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat (Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-658/17).

Information über Guthaben polnischen Erblassers bei deutschen Banken begehrt

Der am 06.08.2016 verstorbene Vater von WB war polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. WB war Beteiligte des Verfahrens über den Nachlass ihres Vaters vor Przemysława Bac, einer Notarin im polnischen Słubice. Die Notarin erstellte am 21.10.2016 eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung. Der Erblasser war ein Unternehmer, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im deutsch-polnischen Grenzgebiet ausübte. WB wollte wissen, ob er bei einer oder mehreren deutschen Banken über Guthaben verfügte, und, wenn ja, über den Betrag dieser möglicherweise in den Nachlass fallenden Guthaben informiert werden.

Ausfertigung der die Erbenstellung bestätigenden Urkunde verlangt

Zu diesem Zweck beantragte WB die Aushändigung einer Ausfertigung der von der Notarin errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine in einer Erbsache erlassene Entscheidung im Sinne des Unionsrechts sei. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beantragte WB die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine öffentliche Urkunde in Erbsachen sei.

Notarvertreter behandelt Urkunde als "Entscheidung" im Sinne des EU-Rechts

Mit Protokoll vom 07.06.2017 lehnte ein in der Kanzlei von Bac tätiger Notarvertreter diese Anträge ab. Er stellte im Wesentlichen fest, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine "Entscheidung" im Sinne des Unionsrechts sei und er keine Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster ausstellen könne, da die Republik Polen der Kommission die Liste der Behörden und Angehörigen der Rechtsberufe nicht mitgeteilt habe. Zum Hilfsantrag von WB wies der Notarvertreter darauf hin, dass die Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als "Entscheidung" ihre Einstufung als "öffentliche Urkunde" ausschließe, sodass die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster nicht möglich sei.

Mit Rechtsstreit befasstes polnisches Gericht ruft EuGH an

WB legte beim Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski in Polen eine Beschwerde ein. Dieses Gericht möchte wissen, ob ein polnischer Notar, der mit der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung betraut ist, gerichtliche Funktionen ausübt und ob das von ihm errichtete Schriftstück eine öffentliche Urkunde ist, von der auf Antrag jeder Person, die an der Verwendung dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat interessiert ist, eine Ausfertigung zusammen mit dem in der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Formblatt erteilt werden kann.

EuGH definiert Begriff "Gericht"

Der Begriff "Gericht" im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 bezeichne jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln. Allerdings müssten diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

Eigene Befugnis zum Entscheiden möglichen Rechtsstreits maßgeblich

Der EuGH stellt zudem klar, dass es nur einen Hinweischarakter hat, wenn Polen nicht mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben, und ihre Einstufung als "Gericht" nicht ausschließt, wenn sie die in der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Sodann prüft er, ob ein Notar, der auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, gerichtliche Funktionen im Sinne der Verordnung ausübt. Er weist darauf hin, dass die Ausübung gerichtlicher Funktionen voraussetzt, kraft eigener Befugnis über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheiden zu können. Damit davon ausgegangen werden könne, dass eine Behörde angesichts der besonderen Natur der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, müsse sie die Befugnis haben, einen möglichen Rechtsstreit zu entscheiden.

Urkunde hier keine "Entscheidung"

Dies sei nicht der Fall, wenn die Befugnis des in Rede stehenden Angehörigen der Rechtsberufe allein vom Willen der Beteiligten abhängt, fährt der EuGH fort. Da die notariellen Tätigkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung auf einstimmigen Antrag der Beteiligten unbeschadet der Vorrechte des Gerichts bei fehlender Einigkeit der Beteiligten ausgeübt würden, übten die polnischen Notare keine Entscheidungsbefugnis aus. Da eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht von einem Gericht ausgestellt wird, sei sie keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung" im Sinne der Verordnung.

EuGH bejaht Vorliegen "öffentlicher Urkunde"

Allerdings handele es sich bei der polnischen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung um eine "öffentliche Urkunde" im Sinn der Verordnung Nr. 650/2012, so der EuGH weiter. Denn die Notare seien nach polnischem Recht ermächtigt, Schriftstücke in Erbsachen auszustellen, und die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung werde förmlich als öffentliche Urkunde eingetragen. Darüber hinaus hebt der Gerichtshof hervor, dass diese Urkunde dieselben Wirkungen hat wie ein rechtskräftiger Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. Im Übrigen führe der Notar Prüfungen durch, die dazu führen könnten, dass er die Errichtung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ablehnt, sodass die Authentizität dieses Schriftstücks sich auf ihre Unterschrift und ihren Inhalt bezieht.

EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-658/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2019.