Ein Patient meinte, von seiner Zahnärztin fehlerhaft behandelt worden zu sein. Um sie in Haftung nehmen zu können, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Die Ärztin forderte ihn auf - wie nach deutschem Recht vorgesehen -, die Kosten für die Aushändigung der Kopie zu übernehmen. Hiermit war der Patient nicht einverstanden und zog vor Gericht. Der Bundesgerichtshof brachte die Sache vor den Europäischen Gerichtshof: Die Entscheidung hänge davon ab, wie bestimmte DSGVO-Regelungen auszulegen seien.
Der EuGH stellte nunmehr fest, dass Patientinnen und Patienten nach der DSGVO das Recht zustünde, eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten - und zwar ohne dass ihnen hierdurch Kosten entstehen und ohne dass sie ihren Antrag begründet müssen (Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22). Nur wer erneut eine Kopie verlange, könne zur Kasse gebeten werden. Die Ärztinnen und Ärzte seien als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Patienten anzusehen. Selbst mit Blick auf den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen seien abweichenden nationale Regelungen unionsrechtswidrig.
Der Anspruch der Patientinnen und Patienten erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.