Online-Abo: Kein Widerrufsrecht nach automatischer Verlängerung

Verbraucher haben nur ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Anderes gilt laut EuGH nur, wenn nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abos informiert worden sei.

Über die Internet-Lernplattform Sofatutor können Schülerinnen und Schüler ein 30-tägiges Probeabo abschließen. Innerhalb dieser Zeit kann das Probeabo fristlos gekündigt werden, danach wird das Abo kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abo automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Über diese Konditionen informiert Sofatutor im Rahmen des Vertragsschlusses.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hält das Vorgehen für rechtswidrig. Er ist der Ansicht, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabos, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abs in ein kostenpflichtiges Abo und dessen Verlängerung zustehe.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht bat den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Dieser hat sich nun schützend vor Sofatutor gestellt.

Kein erneutes Widerrufsrecht für kostenpflichtige Abonnementverlängerung

Bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, stünde Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich nur ein einziges Mal ein Widerrufsrecht zu, so das Gericht (EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-565/22).

Etwas anderes gelte nur dann, wenn bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert werde, dass das Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird. In einem solchen Fall bestehe ein neuerliches Widerrufsrecht.

EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-565/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 5. Oktober 2023.