Österreichs Regelung zu Subvention konfessioneller Privatschulen mit EU-Recht vereinbar

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf eine entsprechende österreichische Regelung entschieden. Das Anerkennungserfordernis sei gerechtfertigt, um es Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.

Subventionsantrag für Privatschule in Österreich abgelehnt

Die "Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland", eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche, beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Der Antrag wurde abgelehnt, da solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien. Die Sache ging bis an den Österreichischen Verwaltungsgerichtshof, welcher sie schließlich dem EuGH vorlegte. Es sei fraglich, ob das Anerkennungserfordernis mit dem Unionsrecht – insbesondere mit den Vorschriften über die Freizügigkeit – vereinbar ist.

EU-Recht anwendbar

Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass die EU zwar demgegenüber zur Neutralität verpflichtet ist, wie die Mitgliedsstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unterrichten an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, sei deswegen aber nicht generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen.

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit verhältnismäßig

Das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht stelle, so der EuGH weiter, zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da Kirchen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen schwieriger erfüllen und mithin benachteiligt werden könnten. Die Beschränkung sei vorliegend aber gerechtfertigt. So ergänzten die konfessionellen Privatschulen in Österreich das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolge die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Die Regelung erscheine auch nicht unangemessen. Sie solle insbesondere sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses ergänzende Bildungsangebot wählen kann.

EuGH, Urteil vom 02.01.2023 - C-372/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.