EuGH: Österreichische Regelung zum Karfreitagsentgelt verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, stelle eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22.01.2019. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert habe, könne ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren (Az..: C-193/17).

Karfreitags-Entgelt nur für bestimmte Konfessionen

In Österreich (wo die Bevölkerung mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche angehört) ist der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Diese Sonderregelung zielt darauf ab, den Angehörigen dieser Kirchen die Ausübung ihrer Religion an diesem für sie besonders hohen Feiertag zu ermöglichen, ohne eine Urlaubsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen zu müssen. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, hat er Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt.

Verstoß gegen unionsrechtliches Diskriminierungsverbot?

Dem Kläger, einem konfessionslosen Arbeitnehmer bei einem österreichischen Unternehmen, wurde das Feiertagsentgelt für die Arbeit an einem Karfreitag vorenthalten. Er fühlte sich diskriminiert und begehrte deshalb eine entsprechende Zahlung. Der mit dem betreffenden Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof Österreichs befragt den EuGH nach der Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit dem Unionsrecht.

EuGH bejaht Verstoß gegen Unionsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die österreichische Sonderregelung gegen das Unionsrecht verstößt. Es liege eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vor, die weder mit der Berufung auf zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen noch mit der Berufung auf spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden könne. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert habe, sei ein privater Arbeitgeber, der diesen Rechtsvorschriften unterliege, verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten seien.

Regelung stellt unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion dar

Das Unterscheidungskriterium, dessen sich diese Regelung bediene, entspringe unmittelbar der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Religion. Diese Regelung bewirke eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen nach Maßgabe der Religion. Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer, der einer der fraglichen Kirchen angehört, damit ihm am Karfreitag ein Feiertag gewährt wird, an diesem Tag nicht eine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen muss, sondern dass er nur formal einer dieser Kirchen angehören muss. Somit stehe es ihm frei, die auf diesen Feiertag entfallende Zeit nach seinem Belieben zu nutzen.

Regelung nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig

Die Regelung könne auch nicht mit der besonderen Bedeutung der religiösen Feierlichkeiten für die Angehörigen der privilegierten Kirchen gerechtfertigt werden und sei auch in diesem Zusammenhang nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig. Der Möglichkeit für nicht den fraglichen Kirchen angehörende Arbeitnehmer, einen religiösen Feiertag zu begehen, der nicht mit einem der allgemeinen Feiertage in Österreich zusammenfalle, werde im österreichischen Recht nicht durch die Gewährung eines zusätzlichen Feiertags Rechnung getragen, sondern hauptsächlich durch die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten, aufgrund deren diese gegebenenfalls das Recht erhalten können, sich für die Dauer, die zur Befolgung bestimmter religiöser Riten notwendig ist, von ihrer Arbeit zu entfernen.

Bestimmungen dienen nicht zum Ausgleich religiöser Benachteiligungen

Die österreichische Regelung könne auch nicht als Regelung angesehen werden, die spezifische Maßnahmen enthalte, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und so weit wie möglich des Gleichheitsgrundsatzes ausgeglichen werde. Die Bestimmungen gewährten den Arbeitnehmern, die einer der fraglichen Kirchen angehören, am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden, während sich Arbeitnehmer anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen in Österreich zusammenfielen, grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von ihrer Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten zu befolgen. Daraus folge, dass die Maßnahmen über das hinausgingen, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig sei.

EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - C-193/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2019.

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