EuGH: Geschütztes Werk darf in Berichterstattung über Tagesereignisse grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers genutzt werden

Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Außerdem könne das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde, so der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Bundestag-Mitglied Volker Beck und "Spiegel Online" (Urteil vom 29.07.2019, Az.: C-516/17).

Manuskript über Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen im Zentrum des Rechtsstreits

Beck ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript Becks aufgefunden und ihm vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte. Beck, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Er veröffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere.

"Spiegel Online" verlinkte auf Original-Manuskript und veröffentlichen Aufsatz

"Spiegel Online", die im Internet ein Nachrichtenportal betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Becks Darstellung die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. "Spiegel Online" stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, über die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten.

Beck sieht seine Urheberrechte durch Bereitstellung der Hyperlinks verletzt

Beck ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig.

BGH ruft EuGH an

Der Bundesgerichtshof befragt den Gerichtshof vor diesem Hintergrund unter anderem über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse beziehungsweise für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen (GRUR 2017, 1027).

EuGH: Keine vollständige Harmonisierung

Der EuGH entscheidet zunächst, dass die Richtlinie die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollständig harmonisiert. Den Mitgliedstaaten verbleibe daher für ihre Umsetzung und Anwendung ein erheblicher, wenn auch streng geregelter Gestaltungsspielraum.

Informations- und Pressefreiheit rechtfertigen keine Abweichung von Urheberrechten

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, außerhalb der in der Richtlinie dafür vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen können.

Recht auf freie Meinungsäußerung aber zu berücksichtigen

Was die Abwägung angeht, die das nationale Gericht zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen muss, hebt der Gerichtshof hervor, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist und dass gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung ist.

Berichterstattung über Tagesereignisse auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers

Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben (soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird), entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschränkung diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde.

BGH muss Erforderlichkeit angegriffener Veröffentlichung zu Erreichung des Informationsziels prüfen

Insoweit sei es Sache des BGH, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.

Ausnahme für Zitate erfasst auch Verlinkung

Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr könne sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.

Nutzung muss anständige Gepflogenheiten beachten

Die Nutzung müsse jedoch den anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich dürfe die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch "Spiegel Online" für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.

Ausnahme für Zitate greift nur bei vorheriger Veröffentlichung mit Zustimmung des Rechtsinhabers

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

BGH muss Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Werkes in Sammelband prüfen

Es sei Sache des BGH, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre laut EuGH davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Beck auf dessen eigener Website seien diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Beck versehen waren.

EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-516/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2019.