Disziplinarkammer 2017 neu eingerichtet
Hintergrund des Streits ist eine neue Disziplinarordnung für die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Polen im Jahr 2017 erließ. Gemäß dieser Gesetzesreform wurde insbesondere eine neue Kammer, die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer), beim Sąd Najwyższy eingerichtet. Die Disziplinarkammer ist namentlich für Disziplinarsachen gegen Richter des Sąd Najwyższy und im zweiten Rechtszug für Disziplinarsachen gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.
Kommission moniert fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Kammer
Da die Kommission der Auffassung war, dass Polen durch den Erlass der neuen Disziplinarordnung für Richter gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) verstoßen habe, hat sie am 25.10.2019 Klage vor dem Gerichtshof erhoben. Die Kommission macht insbesondere geltend, dass die neue Disziplinarordnung die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer nicht gewährleiste. Diese sei ausschließlich mit Richtern besetzt, die von der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, im Folgenden: KRS) ausgewählt worden seien. Deren 15 der Richterschaft angehörenden Mitglieder wiederum seien vom Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählt worden.
Disziplinarkammer Gericht im Sinne des Unionsrechts?
Mit seinem Urteil vom 19.11.2019 (BeckRS 2019, 28247) stellte der EuGH, der vom Sąd Najwyższy – Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Oberstes Gericht – Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) angerufen worden war, unter anderem fest, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist. In der Folge befand der Sąd Najwyższy – Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych bei der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, die zu seinem Vorabentscheidungsersuchen geführt hatten, in seinen Urteilen vom 05.12.2019 und vom 15.01.2020 insbesondere, dass die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Errichtung, des Umfangs ihrer Zuständigkeiten, ihrer Besetzung und der Rolle, die die KRS bei ihrer Einrichtung einnahm, weder als Gericht im Sinne des Unionsrechts noch als Gericht im Sinne des polnischen Rechts angesehen werden könne. Die Disziplinarkammer übte ihre richterlichen Funktionen nach diesen Urteilen weiterhin aus.
Kommission beantragte Erlass mehrerer einstweiliger Anordnungen
Unter diesen Umständen hat die Kommission im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes am 23.01.2020 beantragt, Polen folgende einstweilige Anordnungen zu erteilen: (1) bis zum Urteil des Gerichtshofs über die Vertragsverletzungsklage (im Folgenden: Endurteil) die Anwendung der Bestimmungen auszusetzen, auf denen die Zuständigkeit der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy beruht, sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen gegen Richter zu entscheiden, (2) es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im vorgenannten Urteil A. K. definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und (3) der Kommission spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofs, mit dem die beantragten einstweiligen Anordnungen erteilt werden, alle Maßnahmen mitzuteilen, die Polen erlassen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen. Darüber hinaus hat sich die Kommission das Recht vorbehalten, einen weiteren Antrag auf Anordnung der Zahlung eines Zwangsgelds zu stellen, falls aus den der Kommission übermittelten Informationen hervorgehen sollte, dass Polen die auf ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hin erteilten einstweiligen Anordnungen nicht beachtet.
EuGH: Antrag der Kommission ist zulässig
In seinem jetzt ergangenen Beschluss weist der EuGH zunächst das Vorbringen Polens zurück, wonach der Antrag der Kommission auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig sei. Der Gerichtshof hob insbesondere hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erteilung der in Rede stehenden einstweiligen Anordnungen hervor, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten hätten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben. Es sei daher Sache jedes Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht werde, indem sie insbesondere gewährleiste, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft würden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfülle, zu denen die Unabhängigkeit zähle. Daher sei der EuGH für die Erteilung einstweiliger Anordnungen zuständig, die darauf gerichtet sind, die Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer bezüglich der Disziplinarordnung der Richter auszusetzen.
Gegebenenfalls auch Abwägung widerstreitender Interessen
Sodann weist der EuGH darauf hin, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einstweilige Anordnungen nur dann treffen kann, wenn (1) dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris), und (2) die Anordnungen dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen der – von der Kommission vertretenen – Union bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nehme gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor.
Vorbringen der Kommission auf ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage
Was erstens die Voraussetzung des fumus boni iuris betrifft, betont der EuGH, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheine. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof, ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage vorgegriffen würde, fest, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und der insbesondere durch das Urteil vom 24.06.2019 (EuGH, BeckRS 2019, 12030) und das Urteil A. K. gegebenen Auslegungshinweise das in der Vertragsverletzungsklage geltend gemachte Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint.
Nur unabhängige Disziplinarkammer gewährleistet unabhängige Richter
Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, weist der EuGH darauf hin, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sei, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich sei, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Im vorliegenden Fall mache die Kommission geltend, dass die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Endurteils einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Funktionieren der Unionsrechtsordnung verursachen kann. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer als zuständiger Spruchkörper für die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen die Richter des Sąd Najwyższy und der ordentlichen Gerichtsbarkeit wesentlich für die Wahrung der Unabhängigkeit sowohl des Sąd Najwyższy als auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die bloße Aussicht für die Richter des Sąd Najwyższy und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gefahr zu laufen, mit einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen kann, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, könne nämlich deren eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen.
Dringlichkeit wegen drohenden nicht wiedergutzumachenden Schadens für Unionsrechtsordnung bejaht
Der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sąd Najwyższy nicht gewährleistet werden kann, könne für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Bürger aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren Schaden hervorrufen. Folglich könne die Anwendung der streitigen nationalen Bestimmungen, da sie die Zuständigkeit zur Entscheidung in Disziplinarsachen gegen die Richter des Sąd Najwyższy und der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf eine Einrichtung – im vorliegenden Fall die Disziplinarkammer – übertragen, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet werden könne, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen. Unter diesen Umständen ist der EuGH davon ausgegangen, dass die Dringlichkeit der von Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen dargetan ist.
Einstweilige Aussetzung der Tätigkeit bis zu Verkündung des Endurteils zumutbar
Drittens hat der EuGH geprüft, ob die Interessenabwägung für den Erlass der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen spricht. Nach Auffassung des Gerichtshofs führten diese Anordnungen nicht zur Auflösung der Disziplinarkammer und damit auch nicht zur Streichung ihrer administrativen und finanziellen Dienste, sondern lediglich zur einstweiligen Aussetzung ihrer Tätigkeit bis zur Verkündung des Endurteils. Zudem wäre, soweit diese Anordnungen bedeuteten, dass die Bearbeitung der bei der Disziplinarkammer anhängigen Sachen bis zur Verkündung des Endurteils auszusetzen ist, der aus dieser Aussetzung entstehende Schaden für die Rechtsunterworfenen geringer als der Schaden, der daraus entstünde, wenn diese Sachen durch eine Einrichtung, also die Disziplinarkammer, geprüft würden, bei der das Fehlen von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen spricht die Interessenabwägung nach Auffassung des EuGH für den Erlass der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen.