Nationales Gericht muss EU-Recht auf nationaler Ebene durchsetzen

Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht verliehene Befugnis zur Feststellung, dass der Mitgliedstaat eine Unionsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und zur Abhilfe verpflichtet ist, auszuüben. Nach dem Europäische Gerichtshof darf das Gericht diese Verpflichtung nicht mit dem Argument außer Acht lassen, die Umsetzung sei aufgrund der zukünftigen Änderung der unionsrechtlichen Erfordernisse unverhältnismäßig.

Streit um Etikettierung von Tierarzneimitteln

UH ist irischer Staatsangehöriger und irischer Muttersprachler, der aus der Gaeltacht von Galway (Region Galway, Irland) stammt. Er stellte fest, dass die den Tierarzneimitteln beigefügten Angaben ausschließlich in englischer Sprache verfasst sind. Seiner Ansicht nach schreibt die RL 2001/82/EG jedoch vor, diese Angaben in beiden Amtssprachen Irlands, nämlich den Sprachen Irisch und Englisch, zu verfassen. Am 14.11.2016 beantragte er beim Ard-Chúirt (Hoher Gerichtshof, Irland) die Feststellung, dass die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde und Irland verpflichtet ist, seine Rechtsvorschriften entsprechend zu ändern.

Nationales Gericht: Schwierigkeiten für Lieferanten und Händler

Der Ard-Chúirt stellte fest, dass die irischen Rechtsvorschriften über die Etikettierung und die Packungsbeilagen von Tierarzneimitteln nicht mit den sprachbezogenen Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen, sodass ein Verstoß gegen Art. 288 AEUV vorliege. Nach der Verordnung (EU) 2019/6, die am 28.01.2022 in Kraft trete, sei es jedoch zulässig, die Pflichtangaben auf äußeren Umhüllungen, inneren Verpackungen und Packungsbeilagen von Tierarzneimitteln in irischer oder in englischer Sprache zu verfassen. Daher hätte der Kläger nur einen beschränkten und vorübergehenden Vorteil, wenn das irische Recht geändert würde, um es mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, wohingegen die Lieferanten und Händler von Tierarzneimitteln vor Schwierigkeiten stehen würden, die zu schwerwiegenden Folgen für die Tiergesundheit sowie für die wirtschaftliche und soziale Lage in Irland führen könnten.

Auch Gerichte müssen auf Richtlinien-Umsetzung hinwirken

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Ard-Chúirt hin hat der EuGH am 17.03.2021 zur Auslegung des Art. 288 AEUV entschieden. Er weist darauf hin, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle hierauf gerichteten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV). Das irische Recht ermögliche dem Einzelnen, eine gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass Irland eine Unionsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe und zu ihrer Umsetzung verpflichtet sei, wobei den nationalen Gerichten die Möglichkeit belassen werde, eine solche Feststellung aus den im irischen Recht festgelegten Gründen abzulehnen.

Richtlinien-Bestimmungen trotz bevorstehender Aufhebung noch verbindlich

Im vorliegenden Fall habe das vorlegende Gericht festgestellt, dass die RL 2001/82/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Hierzu führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass die irischen Rechtsvorschriften schon jetzt mit der ab dem 28.01.2022 geltenden Verordnung 2019/6 vereinbar seien, nichts daran ändere, dass sie mit dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Unionsrecht unvereinbar seien, und er eine solche Unvereinbarkeit erst recht nicht rechtfertigen könne. Die Bestimmungen der RL 2001/82/EG blieben nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung verbindlich.

Vorlegendes Gericht muss beantragte Feststellung treffen

Nur der EuGH könne in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Wirkung herbeiführen, die eine unionsrechtliche Vorschrift gegenüber mit ihr unvereinbarem nationalem Recht ausübe. Folglich stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 288 AEUV dem entgegen steht, dass ein nationales Gericht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, dem es angehört, zur Umsetzung der Richtlinie außer Acht lässt, da diese Umsetzung im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung der Richtlinie deswegen unverhältnismäßig sei, weil sie sich als kostspielig oder unnötig erweisen könnte. Es obliege daher dem vorlegenden Gericht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel erreicht wird, und infolgedessen die beantragte Feststellung zu treffen.

EuGH, Urteil vom 17.03.2021 - C-64/20

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2021.