UberPop wird in Frankreich strafrechtlich verfolgt
Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens Uber Pop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels dieser Applikation erbrachten Dienstes legt es die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus. Uber France wird strafrechtlich verfolgt, weil es über den Dienst UberPop ein System der Zusammenführung von Kunden mit Fahrern organisiert hat, die keine Berufskraftfahrer sind und Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich befördern.
Unternehmen beklagt Nichtvorlage der Strafvorschrift bei Kommission
Das Unternehmen meint, dass die französische Regelung, auf deren Grundlage es verfolgt werde, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften betreffe. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer Regelung mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft eingeführt werden. Im vorliegenden Fall hatten die französischen Behörden der Kommission die in Rede stehenden Strafvorschriften jedoch nicht vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt. Das zuständige französische Gericht fragte deshalb den Gerichtshof, ob die französischen Behörden verpflichtet gewesen wären, der Kommission den Gesetzentwurf vorab mitzuteilen.
EuGH: Französische Behörden durften Strafvorschrift gegen Uber France anwenden
Der Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen. Er hat dabei darauf verwiesen, dass er am 20.12.2017 in der Rechtssache Uber Spanien entschieden habe, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop in den Bereich des Verkehrs falle und keinen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn der Richtlinie darstelle. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der in Frankreich angebotene Dienst UberPop im Wesentlichen mit dem in Spanien angebotenen identisch, sodass UberPop gar nicht unter die Richtlinie falle. Es habe somit für die französischen Behörden keine Pflicht bestanden, den Entwurf des Strafgesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.