Luxemburg diskriminiert Grenzgänger bei Hinterbliebenenversorgung
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Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft auch in Luxemburg eintragen zu lassen, um sich dort eine Hinterbliebenenpension zu sichern. Laut Europäischem Gerichtshof darf die Gewährung einer Hinterbliebenenpension nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden. Hierin liege eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit.

Streit um Hinterbliebenenpension

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihre Lebenspartner hatten sich im Dezember 2015 als französische Staatsangehörige in Frankreich formgerecht als Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Beide wohnten in Frankreich, arbeiteten aber als abhängig Beschäftigte in Luxemburg. Der Lebenspartner der Klägerin verstarb 2016 infolge eines Arbeitsunfalls. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt Luxemburgs die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die in Frankreich eingetragene Lebenspartnerschaft nicht zu Lebzeiten der beiden Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne. Die Klägerin ging in Luxemburg gerichtlich gegen diese Entscheidung vor. Der luxemburgische Kassationsgerichtshof legte die Sache schließlich dem EuGH vor.

EuGH rügt Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern

Der EuGH verweist auf die Vorschriften des Art. 45 AEUV und des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, welche die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gewährleisten sollen. Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellten für eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft nicht unterliegt. Diese werde nämlich auf Initiative des Standesbeamten automatisch in die Register eingetragen. Dadurch seien die Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.

Luxemburgische Vorschriften schießen über das Ziel hinaus

Es sei zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch sei die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, im vorliegende Fall unverhältnismäßig. Vielmehr würde es ausreichen, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Lebenspartnerschaft eingegangen wurde, vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind. Jedenfalls könnte die Eintragung der Lebenspartnerschaft in dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist, noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.

EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-460/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2022.