EuGH: Louboutins rote Schuhsohle kann als Marke eingetragen werden

Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen. Eine solche Marke besteht nämlich nicht “ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.06.2018 (Az:C-163/16).

Rote Sohlen als Markenzeichen

Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Christian Louboutin und die Christian Louboutin SAS, kreieren hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließen Sie diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse "Schuhe" eintragen, ab 2013 für die Klasse "hochhackige Schuhe". Diese Marke wird beschrieben als “Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“. Als ein niederländisches Einzelhandelsgeschäft für Schuhe im Jahr 2012 hochhackige Damenschuhe verkaufte, deren Sohlen rot waren, riefen die Kläger die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung feststellen zu lassen.

Gilt Eintragungshindernis für Formen auch für die Farbe?

Der Beklagte machte geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Nach Unionsrecht seien Marken, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe, nicht eintragungsfähig. Das mit der Sache befasste Gericht ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden ist. Es ersuchte den Gerichtshof um Klärung, ob der Begriff "Form" nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang) beschränkt sei oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse.

EuGH: Kein Eintragungshindernis für auf Schuhsohle aufgebrachte Farbe als Marke

Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen fällt. Aus dem für die Bedeutung des Begriffs “Form“ maßgeblichen gewöhnlichen Sprachgebrauch lasse sich zwar entnehmen, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus der Form bestehe, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.

Kontur des Schuhs ausdrücklich nicht von Marke umfasst

Im vorliegenden Fall beziehe sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heiße, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Außerdem könne das vorliegende Zeichen nicht als “ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe wäre, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden sei.

EuGH, Urteil vom 12.06.2018 - C-163/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2018.

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