Ausgeschiedene Leiharbeitnehmer verlangen Urlaubsabgeltung
Zwei Leiharbeitnehmer der portugiesischen Zeitarbeitsfirma Luso Temp wurden für zwei Jahre an ein Unternehmen überlassen. Nach Auflösung ihrer Arbeitsverträge klagten sie auf Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und Urlaubsgeld. Sie meinten, einschlägig sei die allgemeine Regelung für bezahlten Jahresurlaub. Luso Temp berief sich dagegen auf eine für Leiharbeitnehmer geltende Spezialregelung für bezahlten Urlaub, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub und Urlaubsgeld geringer ausfalle, als wenn die Arbeitnehmer von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für denselben Zeitraum und den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.
Ungleichbehandlung durch portugiesische Spezialregelung?
Das portugiesische Arbeitsgericht zweifelte an der Vereinbarkeit der Spezialregelung mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG, da sie nach seiner Ansicht zu Ungleichbehandlungen führt. Es rief daher den EuGH an. Die portugiesische Regierung wandte ein, die Spezialregelung regle weder die Modalitäten und spezifischen Regeln für die Berechnung des Urlaubs der Leiharbeitnehmer noch die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch. Deshalb sei auch auf Leiharbeitnehmer die allgemeine Regelung anzuwenden, die hinsichtlich der Berechnung des bezahlten Urlaubs und der Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch besondere Fälle vorsehe.
EuGH: Gleicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Leiharbeitnehmer
Der EuGH stellt klar, dass Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Leiharbeitnehmer nicht niedriger sein dürften, als wenn sie vom Entleiher unmittelbar auf demselben Arbeitsplatz für dieselbe Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären. Dies verstieße gegen die Leiharbeitsrichtlinie. Denn zu den "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen", bei denen Leiharbeitnehmer gleich zu behandeln seien, gehörten auch die Urlaubsabgeltung und das entsprechende Urlaubsgeld nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses.
Bei Anwendung allgemeiner Regelung keine Ungleichbehandlung
Laut EuGH muss das portugiesische Gericht nun prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltung sei insbesondere zu prüfen, ob hier die allgemeine Urlaubsregelung anwendbar sei, weil der Ausdruck "anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung" in Verbindung mit den übrigen Vorschriften der allgemeinen Urlaubsregelung zu sehen sei. Denn wäre dies der Fall, wäre kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen, so der EuGH.