Lebensmittelkennzeichnung bei Ersatzzutaten

Verpackungen für Lebensmittel, bei denen tierisches Fett durch andere Zutaten ersetzt worden ist, müssen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf der Vorderseite eine Angabe dieser Ersatzzutaten aufweisen. Dies gelte auch dann, wenn dem Produktnamen diese Abweichung nicht zu entnehmen sei. Das Ziel, den Verbraucher vor Täuschungen durch unrichtige Informationen zu schützen, könne durch die Zutatenliste auf der Rückseite erreicht werden.

Lebensmittelüberwachung moniert Kennzeichnung von Zusätzen

Ein bayerisches Lebensmittelunternehmen stellte ein Fleischerzeugnis her, das unter der prominenten Marke "BiFi" in den Verkehr gebracht wurde. Das von ihr vertriebene Produkt der Geschmacksrichtung "Turkey" wurde unter Verwendung der Zutaten Palmfett und Rapsöl - als Ersatz für tierisches Fett - hergestellt. Darauf wurde durch die Angabe "Geflügel-Minisalami mit Palmfett und Rapsöl" auf der Rückseite zusätzlich zum Zutatenverzeichnis ausdrücklich hingewiesen. Im Januar 2019 untersagte die Lebensmittelbehörde dem Unternehmen, das in Rede stehende Nahrungsmittel ohne die Angabe der fraglichen Ersatzzutaten in unmittelbarer Nähe des auf der Vorderseite der Verpackung angebrachten Handelsnamens in den Verkehr zu bringen. Der Hinweis hätte ihrer Ansicht nach bereits mit dem eingetragenen Markennamen und in der Mindestschriftgröße erfolgen müssen. Diese Anforderung ergebe sich aus nach Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO), konkret aus dem Ausdruck "Produktname" in dieser Bestimmung, der nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels" sei.

VG bittet EuGH um Vorabentscheidung

Daraufhin verklagte die Firma den Freistaat Bayern beim VG Ansbach. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Klärung, ob der Begriff des "Produktnamens" tatsächlich eine eigene weitergehende Bedeutung habe, wie die Behörde behauptete, oder ob dies nicht der Fall sei, so der Vortrag des Unternehmens.

Unterschied rein terminologischer Natur

Dem Gerichtshof zufolge kann der Unterschied zwischen dem in Art. 17 Abs. 1 der VO genannten Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels" und dem in Anhang VI Teil A Nr. 4 dieser VO genannten Ausdruck "Produktname" nur rein terminologischer Natur sein. Insoweit könne der "Produktname" nur "Name des Lebensmittels" bedeuten. Daraus ergebe sich, dass der Ausdruck "Produktname" keine umfassendere Bedeutung habe als der Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels". Entgegen dem Vorbringen des Freistaats Bayern könne das Ziel des Verbraucherschutzes (das Verbot der Irreführung) erreicht werden, ohne dass der Konsument auf den Unterschied zwischen der tatsächlichen Zusammensetzung eines Lebensmittels und derjenigen, die er grundsätzlich erwarten dürfte, durch Angaben im Hauptsichtfeld der Verpackung besonders aufmerksam gemacht werden müsse. Es genüge, dass Bezeichnung sowie Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung in klaren und leicht verständlichen Worten aufgeführt werden. Ein normal verständiger Durchschnittsverbraucher lese nämlich zunächst das Zutatenverzeichnis, wenn die Zusammensetzung für ihn von Bedeutung sei.

EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - C 595/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2022.