Lebensmittelüberwachung moniert Kennzeichnung von Zusätzen
Ein bayerisches Lebensmittelunternehmen stellte ein Fleischerzeugnis her, das unter der prominenten Marke "BiFi" in den Verkehr gebracht wurde. Das von ihr vertriebene Produkt der Geschmacksrichtung "Turkey" wurde unter Verwendung der Zutaten Palmfett und Rapsöl - als Ersatz für tierisches Fett - hergestellt. Darauf wurde durch die Angabe "Geflügel-Minisalami mit Palmfett und Rapsöl" auf der Rückseite zusätzlich zum Zutatenverzeichnis ausdrücklich hingewiesen. Im Januar 2019 untersagte die Lebensmittelbehörde dem Unternehmen, das in Rede stehende Nahrungsmittel ohne die Angabe der fraglichen Ersatzzutaten in unmittelbarer Nähe des auf der Vorderseite der Verpackung angebrachten Handelsnamens in den Verkehr zu bringen. Der Hinweis hätte ihrer Ansicht nach bereits mit dem eingetragenen Markennamen und in der Mindestschriftgröße erfolgen müssen. Diese Anforderung ergebe sich aus nach Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO), konkret aus dem Ausdruck "Produktname" in dieser Bestimmung, der nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels" sei.
VG bittet EuGH um Vorabentscheidung
Daraufhin verklagte die Firma den Freistaat Bayern beim VG Ansbach. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Klärung, ob der Begriff des "Produktnamens" tatsächlich eine eigene weitergehende Bedeutung habe, wie die Behörde behauptete, oder ob dies nicht der Fall sei, so der Vortrag des Unternehmens.
Unterschied rein terminologischer Natur
Dem Gerichtshof zufolge kann der Unterschied zwischen dem in Art. 17 Abs. 1 der VO genannten Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels" und dem in Anhang VI Teil A Nr. 4 dieser VO genannten Ausdruck "Produktname" nur rein terminologischer Natur sein. Insoweit könne der "Produktname" nur "Name des Lebensmittels" bedeuten. Daraus ergebe sich, dass der Ausdruck "Produktname" keine umfassendere Bedeutung habe als der Ausdruck "Bezeichnung des Lebensmittels". Entgegen dem Vorbringen des Freistaats Bayern könne das Ziel des Verbraucherschutzes (das Verbot der Irreführung) erreicht werden, ohne dass der Konsument auf den Unterschied zwischen der tatsächlichen Zusammensetzung eines Lebensmittels und derjenigen, die er grundsätzlich erwarten dürfte, durch Angaben im Hauptsichtfeld der Verpackung besonders aufmerksam gemacht werden müsse. Es genüge, dass Bezeichnung sowie Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung in klaren und leicht verständlichen Worten aufgeführt werden. Ein normal verständiger Durchschnittsverbraucher lese nämlich zunächst das Zutatenverzeichnis, wenn die Zusammensetzung für ihn von Bedeutung sei.